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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2498 der Kommission vom 11. Dezember 2025 betreffend die Zulassung von 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten außer Katzen und Hunden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2498 vom 12.12.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten außer Katzen und Hunden; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 24. Juni 2025 2 den Schluss, dass 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff reizend auf Haut, Augen und Atemwege wirkt sowie ein Haut- und Inhalationsallergen ist. Jede Exposition der Verwender gegenüber 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on wird als Risiko betrachtet. Darüber hinaus gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on in Lebensmitteln als Aromastoff und in Futtermitteln für Katzen und Hunde verwendet wird. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für erforderlich.
(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei einer früheren Bewertung in Bezug auf einen anderen Antrag auf Zulassung desselben Zusatzstoffs gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen, die von der Behörde in ihrem Gutachten vom 23. Juli 2012 3 geprüft wurden, für den vorliegenden Antrag gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 war somit kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.
(6) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieses Stoffs für alle Tierarten außer Katzen und Hunden zugelassen werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
(7) Nach Auffassung der Kommission ist die Festlegung von Höchstgehalten für 4-Hydroxy-2,5-Dimethylfuran-3(2H)-on aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich. Um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen, sollte der empfohlene Höchstgehalt auf dem Etikett des Zusatzstoffs angegeben werden. Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sollten auf dem Etikett der betreffenden Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Dezember 2025
2) EFSa Journal. 2025;23:e9538. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9538.
3) EFSa Journal
(Stand: 15.12.2025)
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