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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2500 der Kommission vom 11. Dezember 2025 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis NRRL B-67647, Bacillus pumilus NRRL B-67648 und Bacillus licheniformis NRRL B-67649 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastgeflügel und Ziervögel (Zulassungsinhaber: S.I.Lesaffre)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2500 vom 12.12.2025)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis NRRL B-67647, Bacillus pumilus NRRL B-67648 und Bacillus licheniformis NRRL B-67649 gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung der Zubereitung aus Bacillus velezensis NRRL B-67647, Bacillus pumilus NRRL B-67648 und Bacillus licheniformis NRRL B-67649 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, anderes Mastgeflügel und Ziervögel; in diesem Zusammenhang wird die Einordnung des Zusatzstoffs in die Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" beantragt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2025 2 zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus velezensis NRRL B-67647, Bacillus pumilus NRRL B-67648 und Bacillus licheniformis NRRL B-67649 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Behörde kam außerdem zu dem Ergebnis, dass die Zubereitung aus Bacillus velezensis NRRL B-67647, Bacillus pumilus NRRL B-67648 und Bacillus licheniformis NRRL B-67649 in konzentrierter Form nicht haut- oder augenreizend ist. In Anbetracht der ähnlichen Zusammensetzung kann diese Schlussfolgerung auf die verdünnte Form ausgeweitet werden, sofern sie nur mit Calciumcarbonat formuliert wird. Beide Formen des Zusatzstoffs werden als Haut- und Inhalationsallergene betrachtet, und jegliche Exposition durch Hautkontakt oder über die Atemwege gilt als Risiko. Die Behörde kam außerdem zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus velezensis NRRL B-67647, Bacillus pumilus NRRL B-67648 und Bacillus licheniformis NRRL B-67649 bei Masthühnern, anderem Mastgeflügel und Ziervögeln bei einem vorgeschlagenen Mindestgehalt von insgesamt 3 × 107 KBE/kg Alleinfuttermittel wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt sie nicht für erforderlich. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Zubereitung aus Bacillus velezensis NRRL B-67647, Bacillus pumilus NRRL B-67648 und Bacillus licheniformis NRRL B-67649 die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung für Mastgeflügel und Ziervögel zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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