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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2502 der Kommission vom 11. Dezember 2025 betreffend die Zulassung einer Zubereitung aus Protease von Bacillus subtilis CBS 148232 und aus lebensfähigen Sporen von Bacillus velezensis NRRL B-50508, Bacillus velezensis NRRL B-50509 und Bacillus subtilis NRRL B-50510 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweine aller Suidae-Arten und Absetzferkel von Suidae-Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Genencor International B.V.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2502 vom 12.12.2025)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung einer Zubereitung aus Protease von Bacillus subtilis CBS 148232 und aus lebensfähigen Sporen von Bacillus velezensis NRRL B-50508, Bacillus velezensis NRRL B-50509 und Bacillus subtilis NRRL B-50510 gestellt. Diesem waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung der Zubereitung aus Protease von Bacillus subtilis CBS 148232 und aus lebensfähigen Sporen von Bacillus velezensis NRRL B-50508, Bacillus velezensis NRRL B-50509 und Bacillus subtilis NRRL B-50510 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweine und andere heranwachsende Suidae; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" beantragt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2025 2 zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Protease von Bacillus subtilis CBS 148232 und aus lebensfähigen Sporen von Bacillus velezensis NRRL B-50508, Bacillus velezensis NRRL B-50509 und Bacillus subtilis NRRL B-50510 für die Zieltierart, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Behörde gelangte ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Protease von Bacillus subtilis CBS 148232 und aus lebensfähigen Sporen von Bacillus velezensis NRRL B-50508, Bacillus velezensis NRRL B-50509 und Bacillus subtilis NRRL B-50510 nicht augen- oder hautreizend ist, aber als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte, und dass jegliche Exposition durch Hautkontakt oder über die Atemwege als Risiko gilt. Außerdem traf sie die Schlussfolgerung, dass die Zubereitung aus Protease von Bacillus subtilis CBS 148232 und aus lebensfähigen Sporen von Bacillus velezensis NRRL B-50508, Bacillus velezensis NRRL B-50509 und Bacillus subtilis NRRL B-50510 bei Mastschweinen und anderen Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung im entsprechenden physiologischen Stadium bei 5.000 U Protease/kg und 1,5 × 108 KBE/kg Alleinfuttermittel wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für erforderlich. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Auf Ersuchen der Kommission bestätigte die Behörde in ihrer Antwort vom 5. Mai 2025, dass der Ausdruck "andere Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung im entsprechenden physiologischen Stadium" in diesem speziellen Fall Absetzferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung oder Mastschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung umfasst.

(6) Am 27. Juni 2025 zog der Antragsteller den Antrag auf Verwendung bei Saugferkeln von Suidae-Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zurück.

(7) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Protease von Bacillus subtilis CBS 148232 und aus lebensfähigen Sporen von Bacillus velezensis NRRL B-50508, Bacillus velezensis NRRL B-50509 und Bacillus subtilis NRRL B-50510 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung für Mastschweine aller Suidae

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(Stand: 15.12.2025)

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