Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2521 der Kommission vom 15. Dezember 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen zur Verhinderung des Eindringens in das Gebiet der Union und der Ausbreitung darin von Aromia bungii (Faldermann)

(ABl. L 2025/2521 vom 16.12.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 79 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 der Kommission 2, mit dem Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann) festgelegt wurden, wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2520 der Kommission 3 ersetzt. Er enthielt auch Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Union und deren Verbringung innerhalb der Union.

(2) Nach der Aufhebung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates 4 durch die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 5 unter anderem Anforderungen für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen in die Union und ihre Verbringung innerhalb derselben festgelegt.

(3) Insbesondere enthält Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Liste der aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union. In Anhang VIII der genannten Verordnung sind die aus dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und die entsprechenden besonderen Anforderungen an ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union aufgeführt. Anhang XI der genannten Verordnung beinhaltet eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis bzw. kein solches Zeugnis benötigt wird. In Anhang XIII der genannten Verordnung sind die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aufgelistet, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird.

(4) Die Anwendung der meisten Maßnahmen des Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 in Bezug auf das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union und ihre Verbringung innerhalb desselben hat sich als wirksam erweisen, um das Risiko durch die genannten Schädlinge auf ein annehmbares Maß zu senken.

(5) Aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit sollten die spezifizierten Pflanzen in den Anhängen VII, VIII, XI und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt werden und die genannten Maßnahmen - erforderlichenfalls in aktualisierter Form - sollten als Anforderungen an das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die als Wirt für den spezifizierten Schädling dienen können, in die Union und ihre Verbringung innerhalb derselben darin aufgenommen werden.

(6) Basierend auf den Nachweisen des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union während der Anwendung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 sollte die Liste der Wirtspflanzen auf alle Arten von Prunus erweitert werden und auch Prunus laurocerasus einschließen.

(7) Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.12.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion