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Regelwerk, EU 2025, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 der Kommission vom 10. Dezember 2025 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verfahren für die Berechnung der mit Waren verbundenen grauen Emissionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2547 vom 22.12.2025)



Ergänzende Informationen
Liste mit ergänzenden Dateien zur VO (EU) 2023/956

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 sind ab 2026 graue Emissionen, die mit in das Zollgebiet der Union eingeführten Waren verbunden sind, unabhängig davon, ob sie auf der Grundlage von tatsächlichen Emissionen oder Standardwerten bestimmt werden, nach den in Anhang IV der genannten Verordnung festgelegten Verfahren zu berechnen. Diese Berechnungsverfahren müssen auf der in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission 2 festgelegten Methodik aufbauen, die im Rahmen des Emissionshandelssystems (EU-EHS) für in der Union befindliche Anlagen gilt.

(2) Die für die Berechnung der grauen Emissionen im Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 geltende Methodik ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Kommission 3 festgelegt. Während dieses Übergangszeitraums hat die Kommission wertvolle Erfahrungen und Informationen von Interessenträgern, Experten und berichtspflichtigen Anmeldern eingeholt. Parallel zu den fachlichen Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, auch auf Expertenebene, führte die Kommission umfassende Konsultationen mit den einschlägigen Interessenträgern durch, einschließlich Vertretern der Industrie, um Beiträge für ihre Vorbereitungsarbeiten zu den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften einzuholen.

(3) Ausgehend von den während des Übergangszeitraums gewonnenen Erfahrungen ist es erforderlich, die Berechnungsmethodik anzupassen, um die Wirksamkeit des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) sicherzustellen. Diese Änderungen sollten darauf abzielen, die Genauigkeit der Berechnungen der grauen Emissionen von Waren zu verbessern, das Risiko der Umgehung der CBAM-Verpflichtungen zu verringern, eine angemessene Überprüfung der Einhaltung der Überwachungs- und Berechnungsvorschriften sicherzustellen, und die Kohärenz mit dem EU-EHS zu wahren sowie gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für Betreiber, zugelassene CBAM-Anmelder, zuständige Behörden und die Kommission zu begrenzen.

(4) Um die grauen Emissionen von Waren zu beziffern und zu berechnen, sollten Systemgrenzen festgelegt werden. Diese Systemgrenzen sollten an die des EU-EHS angeglichen werden.

(5) Um die spezifischen grauen Emissionen von Waren zu beziffern und zu berechnen, sollten die Betreiber die Emissionen auf der Anlagenebene überwachen, festlegen, welche dieser Emissionen einem Herstellungsverfahren zuzuordnen sind, und sodann diese Emissionen den unter dieses Herstellungsverfahren fallenden Waren zuordnen.

(6) Um die den Waren zuzuordnenden Emissionen auf Anlagenebene zu bestimmen, sollten für Waren die Herstellungsverfahren definiert werden, die derselben funktionellen Einheit zuzuordnen sind. Die funktionelle Einheit sollte in der Regel die Tonne Waren desselben Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) gemäß der Auflistung in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 sein. Da jedoch bei Zement und Düngemitteln die Emissionen vom Klinker- bzw. vom Stickstoffgehalt der Waren abhängen, sollten die funktionellen Einheiten die in diesen Waren enthaltenen Tonnen Klinker und Tonnen Stickstoff sein. Für bestimmte Düngemittel steht eine besondere Maßeinheit zur Verfügung, die gemäß den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 4 andere Aspekte als das Gewicht der Waren berücksichtigt, damit den Unterschieden in der Zusammensetzung der Waren desselben KN-Codes Rechnung getragen werden kann. In diesen Fällen sollte diese besondere Maßeinheit die funktionelle Einheit darstellen. Die funktionellen Einheiten für Eisen und Stahl sollten nach der allgemeinen Regel bestimmt werden, da die KN-Codes bereits eine Differenzierung bei der Berechnung der grauen Emissionen zulassen. Für Aluminium und Wasserstoff reicht die allgemeine Regel zur Definition einer funktionellen Einheit aus, die Waren einschließt, die in ihrer Qualität und Zusammensetzung hinreichend ähnlich sind, um die Definition eines einheitlichen Herstellungsverfahrens für die Berechnung der grauen Emissionen zu rechtfertigen.

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