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Regelwerk, EU 2025, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2548 der Kommission vom 10. Dezember 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Berechnung und Veröffentlichung des Preises von CBAM-Zertifikaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2548 vom 22.12.2025)



Ergänzende Informationen
Liste mit ergänzenden Dateien zur VO (EU) 2023/956

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2023/956 sind die Vorschriften für CBAM-Zertifikate und deren Merkmale festgelegt. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass der Preis von CBAM-Zertifikaten die Preise des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (im Folgenden "EU-EHS") widerspiegelt, um die Wirksamkeit des CBAM als Maßnahme zur Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen zu gewährleisten; die Merkmale sollen die Funktionsweise des Mechanismus insgesamt unterstützen.

(2) Gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 soll der Preis der CBAM-Zertifikate den Preis der auf dem EU-EHS-Markt versteigerten Zertifikate angemessen widerspiegeln. Damit die Berechnung des Durchschnittspreises möglichst repräsentativ ist, sollte sie auf allen Versteigerungen im Rahmen des EU-ETS basieren. Dies umfasst die von allen Auktionatoren - einschließlich Unionsfonds und Drittländer - auf der gemeinsamen Auktionsplattform und die von Mitgliedstaaten über eine Opt-out-Plattform versteigerten Zertifikate, jedoch nicht Zertifikate aus annullierten Versteigerungen und Versteigerungen von Zertifikaten für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren

(3) Da die Menge der EU-EHS-Zertifikate je nach Versteigerung variiert, sollten die Versteigerungspreise bei der Berechnung des Durchschnittspreises nicht einheitlich behandelt werden. Um ein genaueres und repräsentativeres Maß für die Preise der Zertifikate zu erhalten, sollte der Durchschnitt für jede Auktion gewichtet werden. Dadurch wird sichergestellt, dass sich die relativen Auswirkungen der jeweiligen Versteigerungsmenge im Gesamtpreis niederschlagen und dass die Preise der über einen bestimmten Zeitraum versteigerten Zertifikate zutreffend widergespiegelt werden. Im Zuge der Gewichtung sollte jedem Zertifikatspreis ein proportionales Gewicht je nach der Menge der in der fraglichen Versteigerung versteigerten Zertifikate zugewiesen werden

(4) Damit die EU-EHS-Preise widergespiegelt werden, sollte die Berechnung des Durchschnittspreises über einen bestimmten Zeitraum auf dem Preis basieren, der als endgültiger Preis der Versteigerung gilt. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 2 ist dieser definiert als der Auktionsclearingpreis, d. h. der Preis, den erfolgreiche Bieter für jedes Zertifikat bei Schließung des Zeitfensters für Gebote einer jeden Auktion zahlen. Der Preis der CBAM-Zertifikate sollte daher auf der Grundlage der Auktionsclearingpreise berechnet werden.

(5) Gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 1a der Verordnung (EU) 2023/956 wird der Preis der CBAM-Zertifikate für das Jahr 2026 basierend auf dem vierteljährlichen Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate pro Quartal und ab 2027 als Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform für jede Kalenderwoche berechnet.

(6) Zur Vereinfachung sollten die wöchentlichen und vierteljährlichen Durchschnittswerte auf der Grundlage der Kalenderwochen bzw. Kalenderquartale berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet werden.

(7) Die Durchschnittspreise der CBAM-Zertifikate sollten genau wie die Preise der Zertifikate auf der gemeinsamen Auktionsplattform in Euro berechnet werden.

(8) Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, sollte die Kommission den Preis der CBAM-Zertifikate so bald wie möglich ab dem Zeitpunkt festlegen, an dem die Informationen zur Verfügung stehen. Dies bedeutet, dass der Preis endgültig festgelegt wird, nachdem alle Versteigerungen im betreffenden Zeitraum stattgefunden und die Auktionsplattformen der Kommission Informationen über alle Auktionsclearingpreise und versteigerten Mengen übermittelt haben.

(9) Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte eine einzige eindeutige Preisangabe vorgesehen werden. Der Preis der CBAM-Zertifikate sollte daher nur von der Kommission veröffentlicht werden. Im Sinne der vollständigen Transparenz sollte die Kommission diesen Preis auf ihrer Website veröffentlichen, sodass er online direkt und kostenlos öffentlich zugänglich ist. Um den Interessenträgern Sicherheit zu bieten, sollte die Kommission die vierteljährlichen Preise im Jahr 2026 so bald wie möglich zur Verfügung stellen.

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