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Delegierte Verordnung (EU) 2025/2551 der Kommission vom 20. November 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Bedingungen für die Akkreditierung der Prüfstellen, für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfstellen, für den Entzug einer Akkreditierung sowie für die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2551 vom 22.12.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 sind ab 2026 mit in das Zollgebiet der Union eingeführten Waren verbundene graue Emissionen, die auf der Grundlage tatsächlicher Werte ermittelt wurden, von einer Prüfstelle zu prüfen.
(2) Im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 ergänzt das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingerichtete EU-Emissionshandelssystem (EHS). Die Synergien zwischen den beiden Instrumenten werden gesteigert, und der Verwaltungsaufwand für Prüfstellen, nationale Akkreditierungsstellen und zuständige Behörden wird verringert, indem Kohärenz und die Übereinstimmung zwischen den Anforderungen an die CBAM-Akkreditierung und -Prüfung und jenen für das EU-EHS gewährleistet werden.
(3) Gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 obliegt es den nationalen Akkreditierungsstellen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 benannt werden, Prüfstellen zu akkreditieren. Damit gewährleistet ist, dass nur Antragsteller akkreditiert werden, die in der Lage sind, graue Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 auf Grundlage der erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse zu prüfen, ist es notwendig, Anforderungen an die Kompetenz der Prüfstellen sowie jene Tätigkeiten festzulegen, zu denen sie nach erfolgter Akkreditierung fähig sein müssen.
(4) Um die Übereinstimmung mit den für das EU-EHS geltenden Anforderungen an die Akkreditierung und Prüfung zu gewährleisten und die Besonderheiten des CBAM zu berücksichtigen, ist es erforderlich, die Anforderungen an die Kompetenzen und jene Tätigkeiten zu benennen, die Prüfstellen gemäß der vorliegenden Verordnung durchzuführen haben, ähnlich wie es bereits im Fall der Tätigkeiten und Anforderungen im Rahmen des EU-EHS erfolgt ist. Im Interesse eines wirksamen Antragsverfahrens müssen auch Regeln für die Einreichung des Antrags auf Akkreditierung festgelegt werden, mit dem Antragsteller ihre technische Kompetenz nachweisen.
(5) Um international geltenden Normen Rechnung zu tragen, die Übereinstimmung mit den für das EU-EHS geltenden Vorschriften zu gewährleisten und jegliche Verdopplung von Verfahren zu vermeiden, ist es angezeigt, auf bewährte Verfahren zurückzugreifen, die sich aus der Anwendung der einschlägigen harmonisierten Normen ergeben, die das Europäische Komitee für Normung auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission gemäß Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 angenommen hat. Daher ist es angezeigt, die Einhaltung bestimmter einschlägiger harmonisierter Normen, ergänzt durch in der vorliegenden Verordnung festgelegte zusätzliche und spezifische Anforderungen, vorzusehen.
(6) Gemäß dem Grundsatz des Wettbewerbsverbots zwischen den nationalen Akkreditierungsstellen sollten Antragsteller die Akkreditierung in dem Mitgliedstaat beantragen, in dem sie niedergelassen sind. Es muss jedoch die Möglichkeit für Antragsteller sichergestellt werden, die Akkreditierung in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen, falls es in ihrem eigenen Mitgliedstaat keine nationale Akkreditierungsstelle gibt oder die nationale Akkreditierungsstelle nicht über die Kompetenz zur Erbringung der verlangten Akkreditierungsleistungen verfügt.
(Stand: 30.12.2025)
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