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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2576 der Kommission vom 18. Dezember 2025 betreffend die Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 32324, Bacillus subtilis DSM 32325 und Bacillus amyloliquefaciens DSM 25840 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Geflügelarten für Lege- oder Zuchtzwecke (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S) und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1762 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 32324, Bacillus subtilis DSM 32325 und Bacillus amyloliquefaciens DSM 25840 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Geflügelarten für die Mast und für Jungtiere aller Geflügelarten für Lege- oder Zuchtzwecke
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2576 vom 19.12.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Eine Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 32324, Bacillus subtilis DSM 32325 und Bacillus amyloliquefaciens DSM 25840 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1762 der Kommission 2 für einen Zeitraum von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Geflügelarten für die Mast und für Jungtiere aller Geflügelarten für Lege- oder Zuchtzwecke zugelassen.
(3) Es wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 32324, Bacillus subtilis DSM 32325 und Bacillus amyloliquefaciens DSM 25840 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. Diesem waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Der Antrag betrifft die Zulassung der Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 32324, Bacillus subtilis DSM 32325 und Bacillus amyloliquefaciens DSM 25840 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Geflügelarten für Lege- oder Zuchtzwecke; in diesem Zusammenhang wird die Einordnung des Zusatzstoffs in die Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" beantragt.
(5) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Änderung der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 32324, Bacillus subtilis DSM 32325 und Bacillus amyloliquefaciens DSM 25840 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1762 hinsichtlich der Verwendung für alle Geflügelarten für die Mast und für Jungtiere aller Geflügelarten für Lege- oder Zuchtzwecke gestellt. Dieser Antrag betraf die Änderung der Bedingungen der geltenden Zulassung durch Einführung einer neuen Formulierung mit einer um das Zehnfache erhöhten Wirkstoffkonzentration im Zusatzstoff (von 3,2 × 109 auf 3,2 × 1010 koloniebildende Einheiten (KBE)/g Zusatzstoff).
(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 20. März 2025 3 den Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 32324, Bacillus subtilis DSM 32325 und Bacillus amyloliquefaciens DSM 25840 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die Zieltierarten, einschließlich Geflügelarten für Lege- oder Zuchtzwecke, sowie für Verbraucher und Umwelt sicher ist. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 32324, Bacillus subtilis DSM 32325 und Bacillus amyloliquefaciens DSM 25840 in beiden Formen des Zusatzstoffs nicht augenreizend ist, aber als Haut- und Inhalationsallergen gilt, und dass jede Exposition über Haut und Atemwege als Risiko zu betrachten ist. Ferner gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus subtilis DSM 32324, Bacillus subtilis DSM 32325 und Bacillus amyloliquefaciens DSM 25840 bei allen Geflügelarten in der Menge von 1,6 × 10
(Stand: 29.12.2025)
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