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Regelwerk, EU 2025, Umweltmanagement

Beschluss (EU) 2025/2607 der Kommission vom 17. Dezember 2025 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte, Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/312/EU

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8879)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2607 vom 22.12.2025)



Neufassung -Ersetzt Beschl. 2014/312/EU

Ergänzende Informationen
Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind je nach Produktgruppe spezifische Kriterien für das EU-Umweltzeichen festzulegen.

(3) Mit dem Beschluss 2014/312/EU der Kommission 2 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Innen- und Außenfarben und -lacke" sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Diese Kriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2025.

(4) Für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte sowie für Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte (vormals als "Innen- und Außenfarben und -lacke" bezeichnet) sind zwei getrennte Gruppen von Kriterien erforderlich, um bewährte Verfahren auf dem Markt besser widerzuspiegeln und den politischen Entwicklungen, potenziellen künftigen Möglichkeiten für eine verstärkte Umsetzung und der Nachfrage des Marktes nach nachhaltigen Produkten Rechnung zu tragen. Darüber hinaus bedarf es einer dritten Gruppe mit neuen Kriterien für wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben - eine zusätzliche Produktgruppe mit einem potenziell wachsenden Markt.

(5) Im Einklang mit diesen Feststellungen und nach Anhörung des Ausschusses für das EU-Umweltzeichen ist es angezeigt, die Produktgruppe "Innen- und Außenfarben und -lacke" in die beiden Produktgruppen "Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte" und "Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte" aufzuspalten. Zudem sollte der Anwendungsbereich des Beschlusses auf die neue Produktgruppe "wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben" ausgeweitet werden.

(6) Die das EU-Umweltzeichen betreffende Eignungsprüfung 3 vom 30. Juni 2017, mit der die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 überprüft wurde, hat ergeben, dass ein stärker strategisch ausgerichteter Ansatz für das EU-Umweltzeichen vonnöten ist, wozu gegebenenfalls die Bündelung eng verwandter Produktgruppen gehört.

(7) In dem am 11. März 2020 angenommenen neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa 4 wird betont, dass Langlebigkeit, Energie- und Ressourceneffizienz sowie der CO2- und der ökologische Fußabdruck systematischer in die Kriterien für das EU-Umweltzeichen aufgenommen werden müssen.

(8) Die überarbeiteten Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte, Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben sollten darauf abzielen, Produkte zu fördern, die während ihres gesamten Lebenszyklus begrenzte Umweltauswirkungen haben und die unter Einsatz materialeffizienter und energieeffizienter Verfahren hergestellt werden. Mit den Kriterien sollten insbesondere Produkte gefördert werden, die geringe Auswirkungen im Hinblick auf Emissionen in Wasser und Luft während der Herstellung und Emissionen flüchtiger Verbindungen während der Anwendung haben und die nur eine begrenzte Menge gefährlicher Stoffe enthalten. Durch die Kriterien sollten auch die effiziente Nutzung des Produkts gefördert und Empfehlungen für den Umgang mit nicht verwendeten Produkten abgegeben werden, um so den Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft zu unterstützen.

(9) Die neuen Kriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten bis zum 31. Dezember 2032 ihre Gültigkeit behalten und den Innovationszyklus für diese Produktgruppe berücksichtigen.

(10) Im Interesse der Rechtssicherheit sollte der Beschluss 2014/312/EU aufgehoben werden.

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(Stand: 23.12.2025)

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