Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Arbeitsschutz - EU Bund

Empfehlung (EU) 2025/2609 der Kommission vom 18. Dezember 2025 über die Europäische Liste der Berufskrankheiten

(ABl. L 2025/2609 vom 22.12.2025)



Neufassung -Ersetzt Empf. (EU) 2022/2337

Archiv: 20222003

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In ihrer Empfehlung (EU) 2022/2337 1 empfahl die Kommission den Mitgliedstaaten, eine Reihe von Maßnahmen zur Aktualisierung und Verbesserung verschiedener Aspekte ihrer Strategien in Bezug auf Berufskrankheiten zu ergreifen. Dies betraf die Anerkennung und Verhütung von Berufskrankheiten sowie Entschädigungen, die Festlegung nationaler Ziele zur Senkung der Zahl der Fälle von Berufskrankheiten, die Meldung und Erfassung von Berufskrankheiten, die Erhebung von Daten über die Epidemiologie von Krankheiten, die Förderung der Forschung im Bereich berufsbedingte Erkrankungen, die Verbesserung der Diagnose von Berufskrankheiten, die Verbreitung statistischer und epidemiologischer Daten über Berufskrankheiten und die Förderung einer aktiven Beteiligung der nationalen öffentlichen Gesundheitssysteme an der Prävention von Berufskrankheiten.

(2) Asbest ist ein gefährlicher karzinogener Stoff, der immer noch in verschiedenen Wirtschaftszweigen vorkommt (z.B. Renovierung von Gebäuden, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Abfallbewirtschaftung und Brandbekämpfung); die betreffenden Arbeitskräfte können einem hohen Expositionsrisiko ausgesetzt sein. Schätzungen zufolge sind derzeit zwischen 4,1 bis 7,3 Mio. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Asbest ausgesetzt 2. Asbest ist gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ein Karzinogen der Kategorie 1A. Berufsbedingte Krebserkrankungen sind die häufigste arbeitsbedingte Todesursache in der Union 4; sie sind in erster Linie auf die Exposition gegenüber karzinogenen Stoffen wie Asbest zurückzuführen. Schätzungen zufolge sind 75 % der Krebsfälle, die in den Mitgliedstaaten als berufsbedingt anerkannt sind, auf eine Exposition gegenüber Asbest zurückzuführen 5. Die schrittweise Beschränkung der Verwendung von Asbest in der Union begann 1988, während die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest seit 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( REACH) 6 verboten sind. Dennoch besteht ein erhebliches Altlastenproblem, da Asbest in vielen älteren Gebäuden nach wie vor vorhanden ist. Diese dürften in den kommenden Jahren renoviert, baulich verändert oder abgerissen werden. Es wird erwartet, dass die Asbestexposition der Arbeitskräfte in allen Mitgliedstaaten im Zuge der Renovierungswelle 7 zunehmen wird. Darüber hinaus haben Asbesterkrankungen eine lange Latenzzeit. Da vom Zeitpunkt der Exposition bis hin zum Ausbruch der Krankheit 30 Jahre oder mehr vergehen können, dürften bis in die späten 2020er- und in die 2030er-Jahre hinein Todesfälle und Erkrankungen zu verzeichnen sein, die auf einen Kontakt mit Asbest vor dessen Verbot im Jahr 2005 zurückzuführen sind.

(3) Vor diesem Hintergrund wurde die wirksame Verringerung der Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen wie Asbest als eines der Ziele der Kommissionsinitiativen "Europas Plan gegen den Krebs" 8 und "Null-Schadstoff-Aktionsplan" 9 aufgenommen. Darüber hinaus wurde die Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz durch die Richtlinie (EU) 2023/2668 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 geändert; diese sieht unter anderem eine erhebliche Senkung des geltenden Arbeitsplatzgrenzwerts für Asbest vor.

(4) Die Empfehlung (EU) 2022/2337 umfasst mehrere asbestbedingte Krankheiten. In Anhang I der Empfehlung, der die Europäische Liste der Berufskrankheiten enthält, sind dies: Asbestose, durch Einatmen von Asbeststäuben verursachtes Mesotheliom, Komplikation der Asbestose durch Bronchialkarzinom, durch Asbest ausgelöste fibrosierende Erkrankungen der Pleura mit Einschränkung der Atemfunktion und durch Einatmen von Asbeststäuben verursachtes Bronchialkarzinom. In Anhang II der Empfehlung, der eine ergänzende Liste von Krankheiten enthält, deren berufliche Verursachung vermutet wird und deren spätere Aufnahme in die Europäische Liste der Berufskrankheiten ins Auge gefasst werden könnte, ist dies: Larynxkarzinom nach Einatmen von Asbeststaub.

(5)

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.01.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion