Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2619 der Kommission vom 16. Dezember 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Zollbehörden übermittelten Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2619 vom 22.12.2025)



Ergänzende Informationen
Liste mit ergänzenden Dateien zur VO (EU) 2023/956

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2023/956 sind die Verpflichtungen für Zollbehörden festgelegt, der Kommission spezifische Informationen zu den zur Einfuhr angemeldeten Waren zu übermitteln.

(2) Die von den Zollbehörden erhobenen Informationen sind in dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 eingerichteten CBAM-Register zu speichern und für den Abgleich der von den zugelassenen CBAM-Anmeldern, den Einführern und den indirekten Zollvertretern gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung übermittelten Informationen zu verwenden, einschließlich Informationen in Bezug auf die Einhaltung des Umfangs der Informationen nach Artikel 2 der genannten Verordnung und die entsprechenden Zollverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 der genannten Verordnung, wie im Fall der aktiven Veredelung gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2.

(3) Zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/956 ist es erforderlich, jene von den Zollbehörden an die Kommission zu übermittelnden Informationen festzulegen, die von den zugelassenen CBAM-Anmeldern, den Einführern und den indirekten Zollvertretern bei der Abgabe der Zollanmeldung für die Überprüfung von CBAM-relevanten Informationen für die Einfuhren der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Waren anzugeben sind. Diese Informationen sollten die CBAM-Kontonummer oder weitere für CBAM relevante Informationen umfassen, die in Zollanmeldungen, Wiederausfuhranmeldungen, der Abrechnung, der Erklärung zum Erhalt oder jeglichen anderen den Zollbehörden vorgelegten einschlägigen Dokumenten enthalten sind.

(4) Um die Datengenauigkeit und eine zeitnahe Überprüfung zugelassener CBAM-Anmelder zu gewährleisten, sollten Verfahren hinsichtlich der Kommunikationsmittel und des Abgleichs von Informationen zwischen zugelassenen CBAM-Anmeldern, Zollbehörden, zuständigen Behörden und der Kommission festgelegt werden, die die bestehenden Zollsysteme und das CBAM-Register verwenden. Wenn in den bestehenden Zollsystemen keine automatisierte Übermittlung vorgesehen ist, sollten alternative Kommunikationsmittel verwendet werden. Diese Verordnung sollte bereits etablierte Verfahren der Zollbehörden berücksichtigen, denen es deshalb gestattet sein sollte, Informationen, sofern diese verfügbar und den Zollbehörden zugänglich sind, in dem Format auszutauschen, das ihnen zur Verfügung steht. Verfügen die Zollbehörden nicht über Informationen, so sollten sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

(5) Zur Gewährleistung detaillierter Informationen über die Einfuhr von in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren sollten die Zollbehörden der Kommission die Daten in den für CBAM relevanten Zollanmeldungen übermitteln und dazu den gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingerichteten Überwachungsmechanismus nutzen.

(6) Bei den erforderlichen Zollinformationen und -daten sollten alle einschlägigen Zollverfahrenscodes im Zusammenhang mit dem CBAM, die in der Zollanmeldung eingereicht wurden, berücksichtigt werden, einschließlich Informationen über die aktive Veredelung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 und die passive Veredelung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der genannten Verordnung.

(7) Zu Kontrollzwecken und zur Wahrnehmung der in der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Aufgaben sollten die zuständigen Behörden oder die Kommission die Zollbehörden ersuchen können, die von den zugelassenen CBAM-Anmeldern, den Einführern, den indirekten Zollvertretern oder den Zollbehörden bereitgestellten Informationen zu bestätigen.

(8) Die zuständigen Behörden oder die Kommission können von den Zollbehörden jegliche weiteren sachdienlichen Unterlagen oder Daten anfordern, die den Zollbehörden für die Zwecke einer bestimmten Konformitätsuntersuchung übermittelt werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.12.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion