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Regelwerk, EU 2025, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2620 der Kommission vom 16. Dezember 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Berechnung der Anpassung der Anzahl abzugebender CBAM-Zertifikate zur Berücksichtigung der kostenlosen Zuteilung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2620 vom 22.12.2025)



Ergänzende Informationen
Liste mit ergänzenden Dateien zur VO (EU) 2023/956

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems 1, insbesondere Artikel 31 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2023/956 sieht die Schaffung des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) vor, das an die Stelle der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten treten soll, die dazu dient, dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (im Folgenden "EU-EHS") vorzubeugen, das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geschaffen wurde. Um einen allmählichen Übergang vom derzeitigen System der kostenlosen Zertifikate im EU-EHS zum CBAM sicherzustellen, soll das CBAM schrittweise eingeführt werden, während die kostenlosen Zertifikate in den Sektoren, die unter das CBAM fallen, schrittweise auslaufen sollen. Die übergangsweise kombinierte Anwendung der kostenlos zugeteilten EU-EHS-Zertifikate und der Verordnung (EU) 2023/956 sollte in keinem Fall zu einer günstigeren Behandlung der Unionswaren im Vergleich zu in das Zollgebiet der Union eingeführten Waren führen.

(2) Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 muss daher die abzugebende Anzahl von CBAM-Zertifikaten entsprechend angepasst werden, um dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem EU-EHS-Zertifikate kostenlos zugeteilt werden. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die Berechnung einer solchen Anpassung (im Folgenden "Anpassung zur Berücksichtigung der kostenlosen Zuteilung").

(3) Bei der Bestimmung der Anpassung zur Berücksichtigung der kostenlosen Zuteilung müssen die Menge der eingeführten Waren, der sektorübergreifende Korrekturfaktor der Gesamtmenge der kostenlosen Zertifikate im Rahmen des EU-EHS, der entsprechende CBAM-Faktor gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG und ein Wert, der die einschlägigen EU-EHS-Benchmarks für die betreffenden Waren kombiniert, berücksichtigt werden. In Anlehnung an das EU-EHS sollte dieser Wert als "CBAM-Richtwert" bezeichnet werden.

(4) Die EU-EHS-Benchmarks, die verwendet werden, um den Umfang der kostenlosen Zuteilung auf der Ebene der Anlagen zu bestimmen, die innerhalb der Union die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgelisteten Waren herstellen, gelten für einzelne Anlagenteile, während die Anpassung zur Berücksichtigung der kostenlosen Zuteilung auf der Ebene der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren gilt. Daher sollten die CBAM-Richtwerte für jeden Warencode festgelegt werden.

(5) Gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 können zugelassene Anmelder die mit eingeführten CBAM-Waren verbundenen grauen Emissionen entweder auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen oder auf der Grundlage von Standardwerten melden. Die Anpassung zur Berücksichtigung der kostenlosen Zuteilung sollte diesem Grundsatz Rechnung tragen. Wenn tatsächliche Emissionen angegeben werden, sollte die Anpassung zur Berücksichtigung der kostenlosen Zuteilung das tatsächliche Herstellungsverfahren und die Zusammensetzung der Waren gleichermaßen widerspiegeln ("tatsächliche Anpassung zur Berücksichtigung der kostenlosen Zuteilung"). Werden Standardwerte für Emissionen angegeben, sollte die Anpassung entsprechend auf Standardwerten für die kostenlose Zuteilung beruhen.

(6) Im Rahmen des EU-EHS wird die kostenlose Zuteilung auf Anlagenebene anhand einer begrenzten Anzahl von Produkt-Benchmarks festgelegt. Ist es nicht möglich, Produkt-Benchmarks Emissionen und Produkte zuzuordnen, werden Wärme- und Brennstoff-Benchmarks als Fallback-Ansatz verwendet. Können weder Wärmenoch Brennstoff-Fallback-Benchmarks zugeordnet werden, werden den entsprechenden Prozessen kostenlose Zertifikate bezüglich eines Anlagenteils mit Prozessemissionen auf der Grundlage historischer Aktivitätsraten zugeteilt. Für die Zwecke des CBAM sollten diese EU-EHS-Benchmarks und Fallback-Ansätze in der Weise kombiniert werden, dass sich CBAM-Richtwerte ergeben, die sich auf bestimmte Waren beziehen.

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(Stand: 30.12.2025)

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