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Regelwerk, EU 2025, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 der Kommission vom 16. Dezember 2025 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung von Standardwerten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2621 vom 31.12.2025)



Ergänzende Informationen
Liste mit ergänzenden Dateien zur VO (EU) 2023/956

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/956 ist für die Ermittlung der mit anderen Waren als Strom und mit eingeführtem Strom verbundenen grauen Emissionen sowie indirekter grauer Emissionen die Verwendung von Standardwerten vorgeschrieben.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/956 sind Standardwerte auf der Grundlage der in Anhang IV der genannten Verordnung festgelegten Methode basierend auf den aktuellsten und zuverlässigsten Informationen zu bestimmen. Werden weder die von der Gemeinsamen Forschungsstelle erhobenen noch die während des Übergangszeitraums erhobenen Daten als hinreichend zuverlässig angesehen, so sollten die Standardwerte auf dem Durchschnitt der zehn Ausfuhrländer mit der höchsten Emissionsintensitäten basieren, für die zuverlässige Daten zu dieser Art von Waren herangezogen werden können.

(3) Das Umweltziel des CO2-Grenzausgleichssystems (im Folgenden "CBAM") besteht darin, die Verlagerung von CO2-Emissionen zu verhindern. Dieses Ziel würde gefährdet, wenn Einführer von anderen Waren als Strom Standardwerte verwenden dürften, die unter den tatsächlich mit diesen Waren verbundenen grauen Emissionen liegen. Die Standardwerte einschließlich der Aufschläge müssen dabei verhältnismäßig und der Verwirklichung der CBAM-Ziele dienlich sein. Bei der Bestimmung der Standardwerte einschließlich der Aufschläge sollte daher ein konservativer Ansatz verfolgt werden, mit dem sicherstellt wird, dass graue Emissionen bei der Anwendung von Standardwerten nicht zu niedrig eingeschätzt werden.

(4) Im Sinne der Umweltintegrität des CBAM sollten Standardwerte für graue Emissionen für andere Waren als Strom einen Aufschlag enthalten, um den Abweichungen einer einzelnen Anlage mit Emissionswerten, die über der entsprechenden durchschnittlichen Emissionsintensität des Erzeugerlandes liegen, Rechnung zu tragen. Da es schwierig ist, die anlagenspezifischen Daten aus Drittländern auf ausreichende Qualität zu überprüfen, sollte für die Schätzungen der Abweichungen der einzelnen Anlagen im Vergleich zum Durchschnitt ein geeigneter Näherungswert verwendet werden. Daher beruht der vorgeschlagene Aufschlag auf bestehenden Abweichungen der Anlagen in der Union vom Unionsdurchschnitt insgesamt.

(5) Zur Vermeidung unmittelbarer und unverhältnismäßiger Auswirkungen auf die Preise der Waren und um den Wirtschaftsbeteiligten Zeit zur Anpassung zu geben, sollte der Aufschlag schrittweise eingeführt werden. Diese schrittweise Einführung ist auch deshalb erforderlich, weil die Zahl der Prüfstellen in den ersten Jahren nach Ablauf des Übergangszeitraums, insbesondere im Jahr 2026, möglicherweise steigt, weshalb CBAM-Anmelder in diesen ersten Jahren Standardwerte verwenden und danach mit den Werten der tatsächlichen Emissionen arbeiten können sollten.

(6) Besondere Erwägungen gelten für den Düngemittelsektor, in dem ein niedrigerer Aufschlag angewandt werden sollte.

(7) Für indirekte graue Emissionen sollte der Standardwert auf der Grundlage des durchschnittlichen Emissionsfaktors des Stromnetzes im Ursprungsland berechnet werden. Dieses Berechnungsverfahren ist am besten geeignet, um sowohl die Verlagerung von CO2-Emissionen zu verhindern als auch die Umweltintegrität des CBAM zu wahren, da es den Bemühungen um die Dekarbonisierung der Stromnetze von Drittländern so weit wie möglich Rechnung trägt und gleichzeitig in hohem Maße dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen entgegenwirkt. Um die Auswirkungen der Dekarbonisierungspolitik von Drittländern (etwa des Ausbaus der Erzeugung erneuerbarer Energien) wie auch der klimatischen Bedingungen auf die jährliche Stromversorgung in den betreffenden Ländern zu berücksichtigen und eine übermäßige Volatilität des Emissionsfaktors aufgrund außergewöhnlicher Jahre, einschließlich solcher, die auf außergewöhnliche klimatische Bedingungen oder andere unvorhersehbare Ereignisse zurückzuführen sind, zu vermeiden, sollte der Emissionsfaktor basierend auf dem einfachen Durchschnitt des Emissionsfaktors für den letzten der Berichterstattung vorangegangenen Fünfjahreszeitraum berechnet werden, für den verlässliche Daten verfügbar sind.

(8) Für in das Zollgebiet der Union eingeführten Strom sollte der CO2

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