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Regelwerk, EU 2025, Naturschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen

(ABl. L 2025/2649 vom 31.12.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2021/2115 ...

Ergänzende Dateien zur VO (EU) 2021/2116

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In ihrer Mitteilung vom 29. Januar 2025 mit dem Titel "Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU" und ihrer Mitteilung vom 11. Februar 2025 mit dem Titel "Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung" betonte die Kommission, dass die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt, Innovation gefördert und das Wachstum in der Union angekurbelt werden muss; entscheidende Voraussetzungen dafür sind Vereinfachung und ein geringerer Verwaltungsaufwand. Daher ist es notwendig, den kostspieligen regulierungsbedingten Aufwand und die Komplexität des Unionsrechts und seiner Umsetzung, einschließlich überbordender Berichterstattungspflichten, zu verringern und dabei den besonderen Bedarfen kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung zu tragen.

(2) In ihrer Mitteilung vom 19. Februar 2025 zu einer "Vision für Landwirtschaft und Ernährung" betont die Kommission, dass zur Förderung von Innovation und Nachhaltigkeit bei landwirtschaftlichen Verfahren dafür gesorgt werden sollte, dass Landwirte Unternehmer und Lieferanten sind, die keinem unnötigen bürokratischen oder regulatorischen Aufwand unterliegen. Um dieses Ziel zu erreichen und der Vielfalt des Sektors Rechnung zu tragen, braucht es keine Pauschallösungen, sondern maßgeschneiderte Ansätze wie auch Realitätschecks für das Unionsrecht und Vereinfachungen, auch unter Berücksichtigung der Vorteile digitaler Technologien, z.B. Technologien für automatisierte Meldungen. Ein besseres Gleichgewicht zwischen Anforderungen und Anreizen ist erforderlich, um die Nachhaltigkeitswende in der Landwirtschaft zu steuern und Innovationen zu fördern. Die besonderen Bedarfe kleiner landwirtschaftlicher Betriebe, die durch den Schutz der Natur und der Lebensgrundlagen die Vitalität ländlicher Gemeinschaften gewährleisten, erfordern eine zielgerichtetere und einfachere Unterstützung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand. Kleine landwirtschaftliche Betriebe sind beim Zugang zu und bei der Nutzung von Finanzmitteln oft benachteiligt, wodurch sie daran gehindert werden, zu investieren, innovativ zu sein und Entwicklungschancen zu ergreifen.

(3) Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 enthält Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der GAP zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne). Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 enthält Vorschriften über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der GAP. 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 angenommen, um den Rahmen der Union für die GAP-Unterstützung besser an die Gegebenheiten in den landwirtschaftlichen Betrieben anzupassen, die Verwaltung der GAP-Strategiepläne durch die Mitgliedstaaten zu verbessern und den mit den Kontrollen verbundenen Aufwand zu verringern. Darüber hinaus erließ die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1235 6 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission 7

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