Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Naturschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/2650 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern

(ABl. L 2025/2650 vom 23.12.2025, ber. L 2026/90111)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde mit dem Ziel erlassen, Entwaldung und Waldschädigung zu verringern. Sie enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen gemäß ihrem Anhang I, die relevante Rohstoffe, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Insbesondere soll mit der Verordnung sichergestellt werden, dass diese Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse nur dann auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und von einer Sorgfaltserklärung abgedeckt sind.

(2) Die Kommission hat gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern ein Informationssystem für die Übermittlung von Sorgfaltserklärungen (im Folgenden "Informationssystem") entwickelt. Die Interessenträger wurden in den Entwicklungsprozess einbezogen, um sicherzustellen, dass das Informationssystem effizient ist und den Bedürfnissen der Marktteilnehmer entspricht. Das Informationssystem wurde am 4. Dezember 2024 eingeführt und ermöglicht Marktteilnehmern, Händlern, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen handelt (im Folgenden "nicht-KMU-Händler"), und ihren Bevollmächtigten, Sorgfaltserklärungen zu übermitteln. Die jüngsten Prognosen über die Zahl der erwarteten über das Informationssystem abgewickelten Vorgänge und Interaktionen haben jedoch zu einer grundlegenden Neubewertung der Belastung des Systems geführt, die auf einen deutlich höheren Verkehr im Informationssystem als erwartet hindeutet.

(3) Gleichzeitig deuten die Ergebnisse des 2024 veröffentlichten mit dem Titel "Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit" darauf hin, dass die zunehmende Zahl und Komplexität der Vorschriften den Handlungsspielraum für Unternehmen in der Union einschränkt und sie daran hindert, wettbewerbsfähig zu bleiben. Auch die Handelspartner haben Bedenken hinsichtlich der Komplexität der Vorschriften geäußert. Vor diesem Hintergrund sollten bestimmte in der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegte Verfahren und Anforderungen vereinfacht und unnötiger Regelungsaufwand für Unternehmen unter Beibehaltung der Ziele der genannten Verordnung beseitigt werden.

(4) Im Rahmen der Bemühungen um eine Vereinfachung sollte darüber hinaus der Verwaltungsaufwand verringert werden, der sich aus den Verpflichtungen für nachgelagerte Akteure, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen handelt, sowie für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger ergibt, die ihre eigenen Erzeugnisse herstellen und in Verkehr bringen.

(5) Zur Schaffung von Rechtsklarheit in Bezug auf die nachgelagerten Lieferketten und zur weiteren Verringerung der Berichtspflichten und der entsprechenden Belastung des Informationssystems sollte die neue Kategorie der "nachgelagerten Marktteilnehmer" eingeführt werden. Die Verpflichtungen dieser nachgelagerten Marktteilnehmer sollten mit denen identisch sein, die für Händler gelten. Weder nachgelagerte Marktteilnehmer noch Händler sollten dazu verpflichtet sein, sich von der Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu vergewissern oder Sorgfaltserklärungen zu übermitteln, wodurch die Berichtspflichten und die Zahl der erforderlichen Interaktionen mit dem Informationssystem erheblich verringert werden.

(6) Nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler haben einen erheblichen Einfluss auf die Lieferketten und spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung entwaldungsfreier Lieferketten. Daher sollte für sie weiterhin die Verpflichtung zur Registrierung im Informationssystem bestehen. Gleichzeitig sollte der erste nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler, unabhängig davon, ob es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt oder nicht, weiterhin eine vollständige Rückverfolgbarkeit gewährleisten, indem er die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen und die den Kleinst- oder Kleinerzeugern zugewiesenen Identifikationsnummern erfasst. Die Verpflichtung zur Erfassung und Aufbewahrung der Referenznummern sollte nur für den ersten nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler und nicht für andere nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler in der nachgelagerten Lieferkette gelten.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 12.02.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion