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Regelwerk, EU 2025, Bau/Energienutzung - EU Bund

Leitlinien für neue oder wesentlich geänderte Bestimmungen der Neufassung der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

(Text von Bedeutung für den EWR)

C/2025/6438
(ABl. C, C/2025/6438 vom 18.12.2025)



1. Einleitung

Mit der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 1 (im Folgenden "Neufassung der EPBD") werden ein Rahmen und ein Weg für die Modernisierung und vollständige Dekarbonisierung des Gebäudebestands der EU bis 2050 vorgegeben. Die Neufassung umfasst eine Reihe von Maßnahmen zur Stimulierung von Investitionen und zur strukturellen Steigerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Renovierung der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz.

Die Neufassung der EPBD trat am 28. Mai 2024 in Kraft, wobei alle neuen oder geänderten Bestimmungen bis 29. Mai 2026 umzusetzen sind (mit Ausnahme von Artikel 17 Absatz 15, für den eine frühere Umsetzungsfrist bis zum 1. Januar 2025 gilt und zu dem die Europäische Kommission bereits eine gesonderte Bekanntmachung veröffentlicht hat 2. Gemäß Artikel 35 Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um dieser Richtlinie bis zum 29. Mai 2026 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften und eine Entsprechungstabelle.

2. Zweck der Bekanntmachung

Diese Bekanntmachung enthält Auslegungs- und praktische Leitlinien zu den neuen oder wesentlich geänderten Bestimmungen der Neufassung der EPBD, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen.

In der Neufassung der EPBD wird die Kommission ausdrücklich aufgefordert, Leitlinien zu bestimmten Themen anzunehmen, insbesondere dazu, was als mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel einzustufen ist, zur Entwicklung zentraler Anlaufstellen, zu nationalen Fahrplänen für Grenzwerte für das Gesamt-Treibhauspotenzial neuer Gebäude, zur Berücksichtigung von Umgebungswärme bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz, zur Gesamtenergieeffizienz transparenter Gebäudekomponenten und zum Brandschutz auf Parkplätzen). In der vorliegenden Bekanntmachung werden alle diese Themen behandelt. Darüber hinaus enthält diese Bekanntmachung Leitlinien zu allen anderen neuen oder wesentlich geänderten Bestimmungen.

Zweck dieser Bekanntmachung ist es, die wirksame und praktische Umsetzung der Neufassung der EPBD zu unterstützen und zu erleichtern, wobei dem Bedarf an Leitlinien der Mitgliedstaaten und der Auslegung der Bestimmungen durch die Kommission Rechnung getragen wird. Sie richtet sich hauptsächlich an die Mitgliedstaaten, ist aber auch für alle anderen an der Umsetzung der Neufassung der EPBD beteiligten Interessenträger relevant. Die Bekanntmachung wurde in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet und berücksichtigt die Beiträge von Interessenträgern.

Diese Bekanntmachung ist ausschließlich als Orientierungshilfe gedacht; rechtlich verbindlich ist nur der Wortlaut des EU-Rechtsakts selbst. Die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts obliegt ausschließlich dem Gerichtshof der Europäischen Union. Die in diesen Leitlinien dargelegten Auffassungen haben keinen Einfluss auf den Standpunkt, den die Kommission gegebenenfalls vor dem Gerichtshof vertritt.

3. Aufbau der Bekanntmachung

Diese Bekanntmachung hat 13 Anhänge. Jeder Anhang enthält Leitlinien zu einem bestimmten Thema:

  1. Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung von Wohngebäuden ( Artikel 9)
  2. Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken ( Artikel 17) und zentrale Anlaufstellen ( Artikel 18)
  3. Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz ( Artikel 19-21, Anhang V) und unabhängige Kontrollsysteme ( Anhang VI)
  4. Renovierungspässe ( Artikel 12, Anhang VIII)
  5. Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ( Artikel 22)
  6. Datenaustausch ( Artikel 16)
  7. Nullemissionsgebäude ( Artikel 7 und 11)
  8. Solarenergie in Gebäuden ( Artikel 10)
  9. Infrastruktur für nachhaltige Mobilität ( Artikel 14)
  10. Gebäudetechnische Systeme, Raumklimaqualität und Inspektionen ( Artikel 13, 23 und 24)
  11. Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel ( Artikel 13, Anhang II)
  12. Gemeinsamer allgemeiner Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ( Anhang I)
  13. Lebenszyklus-Treibhauspotenzial neuer Gebäude ( Artikel 7 Absätze 2 und 5)

4. Schlussbemerkungen

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