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Regelwerk, EU 2025, Bau/Energienutzung - EU Bund

Leitlinien zur Delegierten Verordnung (EU) 2025/2273 der Kommission zur Erleichterung der Anwendung des überarbeiteten Rahmens für eine Methode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus

(Text von Bedeutung für den EWR)

C/2025/6439
(ABl. C, C/2025/6439 vom 18.12.2025)


1. Ziele und Geltungsbereich

Im Einklang mit Artikel 6 und Anhang VII der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2273 der Kommission 2 die vorgenannte Richtlinie in Bezug auf die Festlegung und Überarbeitung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten.

Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2273 der Kommission dargelegte Methode gibt vor, wie Energieeffizienzmaßnahmen, Maßnahmen zur Einbeziehung erneuerbarer Energiequellen und Bündel solcher Maßnahmen in Bezug auf ihre Gesamtenergieeffizienz und Emissionseffizienz und die mit ihrer Umsetzung verbundenen Kosten zu vergleichen sind. Sie legt außerdem fest, wie diese Maßnahmen und Bündel solcher Maßnahmen auf ausgewählte Referenzgebäude anzuwenden sind, um die kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu ermitteln.

Nach Anhang VII der Richtlinie (EU) 2024/1275 ist die Kommission verpflichtet, den Rahmen für eine Vergleichsmethode durch Leitlinien zu ergänzen, um die Mitgliedstaaten zu befähigen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Mitteilung enthält die Leitlinien nach Anhang VII der Richtlinie (EU) 2024/1275. Diese sind zwar nicht rechtsverbindlich, bieten jedoch zusätzliche relevante Informationen für die Mitgliedstaaten und beruhen auf akzeptierten Grundsätzen für die Kostenberechnungen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2273 dargelegt sind. Sie sollen vor allem die Anwendung der genannten Delegierten Verordnung erleichtern. Rechtsverbindlich und unmittelbar anwendbar in den Mitgliedstaaten sind die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2273.

Um ihre Anwendung zu erleichtern, folgen die Leitlinien weitgehend dem Aufbau des Rahmens für eine Vergleichsmethode in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2273. Diese Leitlinien werden gegebenenfalls regelmäßig überprüft und an die Erfahrungen der Mitgliedstaaten und der Kommission mit der Anwendung des Rahmens für die Methode angepasst.

2. Begriffsbestimmungen

Einige der Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2273 sollen hier weiter erläutert werden.

In dem Begriff der Gesamtkosten sind Kosten für Grundstücke nicht enthalten. Auf Wunsch der Mitgliedstaaten können jedoch bei den Anfangsinvestitionskosten (und damit auch bei den Gesamtkosten) die Kosten für die Nutzfläche berücksichtigt werden, die für die Durchführung einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist, womit Maßnahmen nach ihrem Raumbedarf eingestuft werden.

Hinsichtlich der Berechnung der jährlichen Kosten ist darauf hinzuweisen, dass die von der Kommission vorgestellte Methode keine spezifische Kategorie für Kapitalkosten umfasst, da davon ausgegangen wurde, dass diese durch den Abzinsungssatz erfasst werden. Wenn ein Mitgliedstaat speziell die Zahlungen erfassen möchte, die über den gesamten Berechnungszeitraum anfallen, könnte er zum Beispiel die Kapitalkosten in die jährlichen Kosten einbeziehen, um sicherzugehen, dass sie ebenfalls abgezinst werden.

Die Methode zur Berechnung der Bezugsfläche (nach der Definition in Artikel 2 Nummer 52 der Richtlinie (EU) 2024/1275) ist auf nationaler Ebene festzulegen. Sie sollte der Kommission klar mitgeteilt werden.

Für die Bewertung der Kostenoptimalität wird die Gesamtprimärenergie (einschließlich ihrer nicht erneuerbaren und erneuerbaren Anteile) als Hauptmessgröße betrachtet. Die in einem Gebäude eingesetzte Primärenergie ist die Energie, die benötigt wird, um die für das Gebäude bereitgestellte Energie zu erzeugen. Sie wird anhand der Mengen der bezogenen und der eingespeisten Energie je Energieträger unter Verwendung von Gesamtprimärenergiefaktoren zur Umrechnung ermittelt. Die entsprechenden (Umrechnungs-)Faktoren für die Primärenergie sind auf nationaler Ebene festzulegen.

Bei den Maßnahmen kann es sich um Einzelmaßnahmen oder Bündel von Maßnahmen handeln. In seiner umfassendsten Form ist ein Maßnahmenbündel eine Gebäudevariante (d. h. ein vollständiges Paket von Maßnahmen/Maßnahmenbündeln, die für die effiziente Energieversorgung eines Gebäudes erforderlich ist, einschließlich Maßnahmen für die Gebäudehülle, Passivtechniken, Maßnahmen in Bezug auf Gebäudesysteme und/oder Maßnahmen auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen).

Energiekosten schließen alle Kosten für Energieverbrauchszwecke nach der Richtlinie (EU) 2024/1275

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