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Regelwerk, EU 2026, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/1 der Kommission vom 1. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zuweisungen der Mitgliedstaaten für Direktzahlungen und der jährlichen Aufteilung der Unterstützung der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums auf die Mitgliedstaaten

(ABl. L 2026/1 vom 06.02.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2021/2115 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 2 und Artikel 89 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Dänemark, Frankreich und die Niederlande haben im Einklang mit Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 103 Absatz 2 und Artikel 103 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 in ihrem GAP-Strategieplan beschlossen, den Prozentsatz ihrer Zuweisungen für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2026, der auf ihre Zuweisungen für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) übertragen wird, zu überarbeiten.

(2) Die Slowakei hat im Einklang mit Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 103 Absatz 3 und Artikel 103 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 in ihrem GAP-Strategieplan beschlossen, einen Prozentsatz ihrer ELER-Zuweisung für das Haushaltsjahr 2027 auf ihre Zuweisung für Direktzahlungen zu übertragen.

(3) Tschechien, Frankreich und die Slowakei haben gemäß Artikel 88 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 in ihren GAP-Strategieplänen beschlossen, den Prozentsatz ihrer Zuweisungen für Direktzahlungen, die in den Kalenderjahren 2026 und 2027 für Interventionskategorien in anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 verwendet werden, zu überarbeiten. Die entsprechenden Beträge sollten daher von ihren Zuweisungen für Direktzahlungen abgezogen werden.

(4) Um diesen Beschlüssen Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, die Zuweisungen dieser Mitgliedstaaten für Direktzahlungen in den Anhängen V und IX der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie die jährliche Aufteilung der Unterstützung der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums auf die Mitgliedstaaten in Anhang XI der Verordnung anzupassen.

(5) Die Anhänge V, IX und XI der Verordnung (EU) 2021/2115 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6) Da sich die durch die vorliegende Verordnung vorgenommenen Änderungen auf die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/2115 ab dem 1. Januar 2026 auswirken, insbesondere was die Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen betrifft, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und mit Wirkung vom 1. Januar 2026 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge V, IX und XI der Verordnung (EU) 2021/2115 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2025

1) ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1, ELI http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj.

.

Anhang

Die Anhänge V, IX und XI der Verordnung (EU) 2021/2115 werden wie folgt geändert:

1. In

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