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Regelwerk, EU 2026, Bau/Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/52 der Kommission vom 16. Dezember 2025 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Unionsrahmens für die nationale Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials

(ABl. L 2026/52 vom 04.05.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial berechnet und im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude gemäß Anhang III der genannten Richtlinie offengelegt wird. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Gebäudekategorien, die sie von der Verpflichtung zur Vorlage eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 20 Absatz 6 der genannten Richtlinie ausnehmen, auch von der Verpflichtung zur Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials auszunehmen.

(2) Ein harmonisierter Unionsrahmen für die nationale Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials im Gebäudesektor ist erforderlich, um die Vergleichbarkeit der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen in der gesamten Union zu fördern und so die Bewertung der Klimaauswirkungen verschiedener gebäudebezogener Produkte und Tätigkeiten zu erleichtern.

(3) Ein Unionsrahmen für die nationale Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials sollte eine gemeinsame Methode und ein gemeinsames Regelwerk enthalten, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen in kohärenter und transparenter Weise zu berechnen, damit die Ergebnisse im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes offengelegt werden können. In Kombination mit der Erklärung über die Lebenszyklus-Klimaauswirkungen von Bauprodukten gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 305/2011 2 und (EU) 2024/3110 3 des Europäischen Parlaments und des Rates (die anwendbare Verordnung hängt von dem jeweiligen Bauprodukt ab) unterstützt der Unionsrahmen die Schaffung von Leitmärkten für CO2-arme Produkte, die die Lebenszyklusemissionen von Gebäuden verringern. Ohne einen solchen Unionsrahmen kann es zu Unstimmigkeiten und zur Ungleichbehandlung von Wirtschaftsteilnehmern kommen, wodurch die Wirksamkeit und Kohärenz der Klimapolitik der Union untergraben werden.

(4) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und den Übergang zu einem einheitlichen Ansatz zu erleichtern, muss ein einheitlicher Rahmen geschaffen werden, in dem gemeinsame Grundsätze für bestehende nationale Instrumente oder Methoden festgelegt werden, die vor der Annahme der Richtlinie (EU) 2024/1275 etabliert wurden, sowie für Instrumente oder Methoden, die in Zukunft entwickelt werden.

(5) Der Unionsrahmen sollte ein gewisses Maß an Anpassungsfähigkeit bieten und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre bestehenden offiziellen nationalen Instrumente oder Methoden in den neuen einheitlichen Ansatz zu integrieren, wobei gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass der Gesamtrahmen kohärent bleibt und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse in der gesamten Union fördert.

(6) Der Unionsrahmen für die Bewertung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials sollte auf international anerkannten Normen und Methoden aufbauen, insbesondere auf der Norm EN 15978 (EN 15978:2011: Nachhaltigkeit von Bauwerken - Bewertung der umweltbezogenen Qualität von Gebäuden - Berechnungsmethode), und alle nachfolgenden Normen zur Nachhaltigkeit von Bauwerken und zur Berechnungsmethode für die Bewertung der Umweltleistung von Gebäuden berücksichtigen und dabei gleichzeitig die CO2-Speicherung in oder auf Gebäuden, das langlebige Bauen und die Kreislaufwirtschaft im Baugewerbe, einschließlich der Wiederverwendung und des Recyclings von Materialien sowie der Auslegung auf Demontierbarkeit, fördern. Der Unionsrahmen sollte auch bestehenden Initiativen Rechnung tragen, einschließlich des Indikators 1.2 des gemeinsamen Level(s)-Rahmens der EU und offizieller nationaler Rahmen, um ein hohes Umweltschutzniveau und die Kohärenz mit bestehenden nationalen Instrumenten und Methoden und weltweiten Bemühungen zur Bekämpfung des Klimawandels zu gewährleisten.

(7) Mit dem Unionsrahmen sollte ein einheitlicher Anwendungsbereich für Gebäudekomponenten und technische Ausrüstung festgelegt werden, der Marktbarrieren zwischen den Mitgliedstaaten minimiert und das Verständnis und den Vergleich der Ergebnisse erleichtert sowie gleichzeitig die Ermittlung von Emissionsquellen ermöglicht. Der einheitliche Anwendungsbereich von Gebäudekomponenten und technischer Ausrüstung muss angemessen detailliert sein, um genaue und vergleichbare Ergebnisse zu erzielen, da eine übermäßige Verallgemeinerung oder ein unterschiedlicher Detaillierungsgrad zu uneinheitlichen Ansätzen und einer unfairen Wahrnehmung der Umweltauswirkungen verschiedener Projekte und Lösungen führen könnte.

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