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Durchführungsverordnung (EU) 2026/85 der Kommission vom 14. Januar 2026 zur Zulassung von Tartrazin als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung in Ködern für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Süßwasserfische
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/85 vom 15.01.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Tartrazin als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung in Ködern für Süßwasserfische gestellt. Diesem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von Tartrazin als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung in Ködern für Süßwasserfische, wobei die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Farbstoffe, i) Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen" beantragt wurde. Der Zusatzstoff soll Fischködern zugesetzt werden, um diese zu färben und so Fische in Süßwasser anzulocken; er ist nicht zur Verwendung in Aquakultur bestimmt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihrem Gutachten vom 17. September 2024 2 zu dem Schluss, dass die Verwendung von Tartrazin bei der Herstellung von Ködern für Süßwasserfische unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die Zieltiere unbedenklich und für Verbraucher und Umwelt sicher ist. Des Weiteren erklärte die Behörde, dass der Zusatzstoff als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Sie stuft die inhalative und die dermale Exposition als Risiko ein. Hinsichtlich des Reizungspotenzials des Zusatzstoffs konnte sie keine Schlussfolgerung ziehen. In ihrem Gutachten vom 6. Mai 2025 3 stellte die Behörde fest, dass Tartrazin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen Fischköder wirksam färben kann.
(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei der vorherigen Bewertung der angewandten Methoden zur Kontrolle des Tartrazins in Futtermitteln gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen für den vorliegenden Antrag gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.
(6) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Tartrazin die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Dementsprechend sollte dieser Stoff speziell im Hinblick auf seine Verwendung in Fischködern zugelassen werden, die unter die Definition des Begriffs "Futtermittel" gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 fallen, wenn sie dazu bestimmt sind, verstreut ausgebracht zu werden, um Fische in ein Gebiet zu locken. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Farbstoffe, i) Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
(Stand: 04.02.2026)
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