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Durchführungsverordnung (EU) 2026/89 der Kommission vom 14. Januar 2026 zur Verweigerung der Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung, die das Raucharomaextrakt 2b0001 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Hunde und Katzen enthält und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1076/2014
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/89 vom 15.01.2026)
Hebt VO (EU) 1076/2014 auf.
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die entsprechenden Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung.
(2) Eine Zubereitung, die das Raucharomaextrakt 2b0001 enthält, wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1076/2014 der Kommission 2 für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für Hunde und Katzen zugelassen.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung, die das Raucharomaextrakt 2b0001 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Hunde und Katzen enthält, gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt. Der genannte Antrag enthielt einen Vorschlag zur Änderung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung durch Änderung der Spezifikationen. Die Änderung besteht in einer Verringerung des Gehalts an Carbonylverbindungen und einer Verringerung des Mindestgehalts an Phenolen. Laut Antragsteller ist der Unterschied im Konzentrationsbereich von Carbonylverbindungen nicht auf Veränderungen im Herstellungsprozess des Zusatzstoffs zurückzuführen, sondern auf Unterschiede in der Durchführung der Analysen, die auf der Reaktion von Carbonylen mit Hydroxylamin beruhen. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 obliegt es dem Antragsteller, der die Zulassung eines Zusatzstoffs in Futtermitteln beantragt, gemäß den Durchführungsbestimmungen in Artikel 7 der genannten Verordnung angemessen und ausreichend nachzuweisen, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung erfüllt sind. Was Anträge auf Verlängerung der Zulassung betrifft, so muss der Antragsteller gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission 3 insbesondere nachweisen, dass der Zusatzstoff nach den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen unter den zugelassenen Bedingungen für Zieltiere, Verbraucher, Arbeitnehmer und Umwelt sicher bleibt.
(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2024 4 den Schluss, dass der Antragsteller Daten vorgelegt hat, aus denen hervorgeht, dass der derzeit auf dem Markt befindliche Zusatzstoff nicht in vollem Umfang den Spezifikationen der derzeitigen Zulassung entspricht. Die Behörde stellte fest, dass es Diskrepanzen zwischen den Analysedaten zu den flüchtigen Bestandteilen, die im Hinblick auf die Verlängerung des Zusatzstoffs vorgelegt wurden, und den vom Antragsteller zum Zeitpunkt der vorherigen Bewertung vorgelegten Daten gibt. Darüber hinaus war die Behörde nicht in der Lage, eine abschließende Stellungnahme zu den neuen vorgeschlagenen Spezifikationen und der Zusammensetzung des Zusatzstoffs abzugeben, da keine neuen Analysedaten vorgelegt und bewertet wurden. Angesichts der Tatsache, dass der Zusatzstoff die Stoffe Benzofuran und Styrol enthält und diese Stoffe, wie auch das gesamte Gemisch, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Genotoxizität geben, konnte die Behörde keine Schlussfolgerungen zur Sicherheit des Zusatzstoffes für Katzen und Hunde ziehen. In diesem Zusammenhang erklärte die Behörde in ihrer Stellungnahme ihre Übereinstimmung mit einem ähnlichen Ergebnis der Genotoxizitätsbewertung des Gremiums für Lebensmittelzusatzstoffe und Aromastoffe der Behörde 5
(Stand: 16.01.2026)
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