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Durchführungsverordnung (EU) 2026/94 der Kommission vom 15. Januar 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 hinsichtlich der Referenzproben, der Gebühren, der Evaluierungsberichte und der nationalen Referenzlaboratorien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/94 vom 16.01.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie Artikel 21 Absatz 3,
nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde das Verfahren zur Genehmigung des Inverkehrbringens und die Verwendung von Zusatzstoffen in der Tierernährung festgelegt. Sie sieht vor, dass jede Person, die die Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs oder einer neuen Verwendung eines Futtermittelzusatzstoffs anstrebt, bei der Kommission gemäß der genannten Verordnung einen Zulassungsantrag stellen muss.
(2) Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hat das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium (im Folgenden "GRL") die in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Pflichten und Aufgaben. In dem genannten Anhang ist festgelegt, dass es sich bei dem in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannten GRL um die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission handelt. Das GRL kann durch einen Verband nationaler Referenzlaboratorien (im Folgenden "Verband") unterstützt werden und ihm wurde die Verantwortung für die Gesamtkoordinierung innerhalb des Verbands übertragen.
(3) In der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 2 sind die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des GRL festgelegt, einschließlich der besonderen Anforderungen an die Referenzproben, die Zulassungsanträgen beizufügen sind, der Gebührensätze, die das GRL den Antragstellern zu berechnen hat, und der Erstellung von Leitlinien durch das GRL für die dem Verband angehörenden nationalen Referenzlaboratorien. In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 sind die Anforderungen an die nationalen Referenzlaboratorien festgelegt, die dem Verband angehören sollen, der das GRL bei seinen Pflichten und Aufgaben unterstützt. In Anhang II der genannten Verordnung sind diese nationalen Referenzlaboratorien aufgelistet und in Anhang IV der genannten Verordnung sind die Gebührensätze festgelegt, die das GRL den Antragstellern zu berechnen hat.
(4) In Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 sind die Ausnahmen von dem Erfordernis festgelegt, zu den Anträgen Referenzproben zu übersenden. Diese Ausnahmen betreffen Anträge auf Zulassung für eine neue Verwendung eines Futtermittelzusatzstoffs für den Fall, dass bereits Referenzproben für einen anderen Verwendungszweck, für den der Futtermittelzusatzstoff zugelassen wurde, an das GRL übersendet wurden, sowie Anträge auf Änderung der Bedingungen einer bestehenden Zulassung, sofern sich die vorgeschlagene Änderung nicht auf die Eigenschaften des Futtermittelzusatzstoffs bezieht, der zuvor dem GRL als Referenzprobe des betreffenden Futtermittelzusatzstoffs übersendet wurde. In diesen Fällen entspricht die Form der Referenzproben, die zu früheren Anträgen übersendet wurden, unverändert derjenigen, in der der Futtermittelzusatzstoff in Verkehr gebracht werden soll. Die Erfahrung hat gezeigt, dass der gleiche Fall auch auf bestimmte Anträge auf Verlängerung einer bestehenden Zulassung zutrifft. Daher sollten die Ausnahmen von dem Erfordernis, Referenzproben zu übersenden, auf Anträge auf Verlängerung einer bestehenden Zulassung ausgeweitet werden, sofern die Form der zuvor übersendeten Referenzproben immer noch der Form entspricht, in der der Futtermittelzusatzstoff, für den die Verlängerung der Zulassung beantragt wird, in Verkehr gebracht werden soll.
(5) Die Ausnahmen von dem Erfordernis, Referenzproben zu übersenden, sollten jedoch nicht die Verpflichtungen des Antragstellers gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 berühren, neue Referenzproben zur Ersetzung abgelaufener Proben oder auf Anfrage des GRL zusätzliche Referenzproben zu übersenden. Somit sollte Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 entsprechend geändert werden.
(6) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 muss das GRL den Antragstellern Gebühren gemäß den in Anhang IV
(Stand: 20.01.2026)
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