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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2026/98 der Kommission vom 15. Januar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/565 hinsichtlich des Namens des Inhabers der Zulassung für Futtermittelzusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/98 vom 16.01.2026)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/565 der Kommission 2 wurde eine Zubereitung aus 3-Nitrooxypropanol als Futtermittelzusatzstoff zugelassen.

(2) Der Inhaber der Zulassung für den betreffenden Futtermittelzusatzstoff, DSM Nutritional Products Ltd, in der Union vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o., hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Antrag auf Änderung des Namens des Inhabers der Zulassung für den betreffenden Futtermittelzusatzstoff in "dsm-firmenich Switzerland Ltd., in der EU vertreten durch dsm-firmenich Austria GmbH" gestellt.

(3) Die vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen ist rein administrativer Art und erfordert keine Neubewertung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffs. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag in Kenntnis gesetzt.

(4) Damit dsm-firmenich Switzerland Ltd. seine Rechte in Bezug auf das Inverkehrbringen wahrnehmen kann, ist es angezeigt, den Wortlaut der betreffenden Zulassung zu ändern.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/565 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Da es nicht erforderlich ist, die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung vorgenommenen Änderungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem die vorhandenen Bestände des Futtermittelzusatzstoffs aufgebraucht werden können.

(7) Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/565

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/565 wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird der Name des Zulassungsinhabers "DSM Nutritional Products Ltd, in der Union vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o." ersetzt durch "dsm-firmenich Switzerland Ltd., in der EU vertreten durch dsm-firmenich Austria GmbH".

2. In der zweiten Spalte der Tabelle des Anhangs wird der Name "DSM Nutritional Products Ltd, in der Union vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o." ersetzt durch "dsm-firmenich Switzerland Ltd., in der EU vertreten durch dsm-firmenich Austria GmbH".

Artikel 2 Übergangsmaßnahme

Der betreffende Futtermittelzusatzstoff, der vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den vor diesem Datum geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurde, darf bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Januar 2026

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/565 der Kommission vom 7. April 2022 zur Zulassung einer Zubereitung aus 3-Nitrooxypropanol als Futtermittelzusatzstoff für Milchkühe und Zuchtkühe (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, in der Union vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o.) (ABl. L 109 vom 08.04.2022 S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/565/oj).


ENDE

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