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Durchführungsverordnung (EU) 2026/169 der Kommission vom 26. Januar 2026 zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 hinsichtlich der Einstufung der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) als gelistete Seuche
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/169 vom 27.01.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften für die Priorisierung und Einstufung gelisteter Seuchen, die für die Union von Belang sind. Gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung gelten für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen, die im Einklang mit der genannten Bestimmung gelistet wurden, seuchenspezifische Bestimmungen. Bei der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (im Folgenden "BTV-Infektion") handelt es sich um eine gelistete Seuche im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2016/429.
(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten für die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen unterschiedliche seuchenspezifische Bestimmungen. Gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 2 jede gelistete Seuche als Seuche der Kategorie A, B, C, D oder E eingestuft, für die jeweils die entsprechenden seuchenspezifischen Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2016/429 gelten. Die BTV-Infektion ist gemäß der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 derzeit als Seuche der Kategorien C+D+E eingestuft, sodass für sie die seuchenspezifischen Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) 2016/429 gelten.
(3) Gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2016/429 ist bei der Einstufung gelisteter Seuchen neben anderen Faktoren auch dem Profil der betreffenden Seuche sowie der Verfügbarkeit, Durchführbarkeit und Wirksamkeit der verschiedenen in der genannten Verordnung für die Seuche festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Dementsprechend sowie gemäß Erwägungsgrund 41 der Verordnung (EU) 2016/429 umfassen die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse für den Fall, dass sich das Seuchenprofil einer bestimmten Seuche sowie die Risiken im Zusammenhang mit der Seuche und andere Gegebenheiten ändern, auch die Befugnis, die Kategorie zu ändern, unter welche eine bestimmte gelistete Seuche fällt und welchen Maßnahmen sie daher unterliegt.
(4) Die Erfahrungen seit der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 haben gezeigt, dass sich das Profil der BTV-Infektion verändert hat und dass die Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf die genannte Seuche nur begrenzt durchführbar und begrenzt wirksam sind.
(5) In Bezug auf das Seuchenprofil der BTV-Infektion hat sich bei den jüngsten Seuchenereignissen gezeigt, dass sich die Persistenz der BTV-Infektion in Tierpopulationen und in der Umwelt erhöht hat und in ersteren auf ein breites Spektrum an Wiederkäuerarten ausgebreitet hat. Möglicherweise bedingt durch den Klimawandel haben Abundanz, Persistenz und Ausbreitung der Vektoren zugenommen und sind länger anhaltend, wodurch die Effizienz der Übertragung der BTV-Infektion begünstigt wird. Infolge der jüngsten Ausbreitung verschiedener BTV-Serotypen (BTV-3, BTV-4 und BTV-8), bei der sich bei den infizierten Tieren in den letzten Jahren kein Kreuzschutz ausgebildet hat, hat sich außerdem der räumliche Geltungsbereich dramatisch vergrößert und hat die Verbreitung des Auftretens der BTV-Infektion in der EU dramatisch zugenommen. Infolge der genannten Veränderungen beim Seuchenprofil hat sich in der Fachwelt ein zunehmender Konsens darüber abgezeichnet, dass die BTV-Infektion neu eingestuft werden sollte.
(6) Aufgrund der Erfahrungen mit der Durchführung der seuchenspezifischen Bestimmungen, die für die BTV-Infektion als als gelistete Seuche im Sinne des Artikels 9
(Stand: 28.01.2026)
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