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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2026/171 der Kommission vom 26. Januar 2026 zur Verlängerung der Zulassung von Fumarsäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Landtierarten sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1078/2013 und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/56

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/171 vom 27.01.2026)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 1078/2013

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Fumarsäure wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1078/2013 der Kommission 2 für einen Zeitraum von zehn Jahren für alle Tierarten als Futtermittelzusatzstoff in der Funktionsgruppe "Konservierungsmittel" und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/56 der Kommission 3 in der Funktionsgruppe "Aromastoffe" zugelassen.

(3) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Verlängerung der Zulassung von Fumarsäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Kategorie "technologische Zusatzstoffe", Funktionsgruppe "Konservierungsmittel", sowie in die Kategorie "sensorische Zusatzstoffe", Funktionsgruppe "Aromastoffe", beantragt. Ein weiterer Antrag wurde auf Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Fumarsäure, Kategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und Funktionsgruppe "Säureregulatoren", gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. Den Anträgen waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 17. September 2024 4 den Schluss, dass Fumarsäure unter den zugelassenen Verwendungsbedingungen für Landtiere, Verbraucher und Umwelt weiterhin sicher ist, konnte allerdings keine Schlussfolgerung zur Sicherheit in Bezug auf Wassertiere ziehen und wies darauf hin, dass es nur wenige Daten zur Sicherheit von Fumarsäure bei Wassertieren gebe. Sie vertrat ferner die Auffassung, dass die neue Verwendung des Zusatzstoffs als Säureregulator unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine Risiken mit sich bringen würde, die noch nicht berücksichtigt seien. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass Fumarsäure für Haut, Augen und Atemwege reizend ist und als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Die Behörde erklärte, dass es nicht erforderlich sei, die Wirksamkeit von Fumarsäure zur Verwendung als Konservierungsmittel und als Aromastoff zu bewerten, da der Antrag auf Verlängerung der Zulassung in dieser Hinsicht keinen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung enthalte, allerdings sehe sie sich nicht in der Lage, Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit als Säureregulator in Futtermitteln zu ziehen.

(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der früheren Bewertung der Methoden zur Analyse von Fumarsäure als Futtermittelzusatzstoff gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind. Diese frühere Bewertung fand im Rahmen einer Neubewertung der vom Referenzlabor verwendeten betreffenden Analysemethoden statt, auf welche die Stellungnahme der Behörde vom 17. September 2024 Bezug nimmt, um den wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine bessere Eignung der Analysemethoden für die amtlichen Kontrollen zu gewährleisten.

(6) Per Schreiben vom 21. November 2024 zog der Antragsteller den Antrag auf Verlängerung der Zulassung von Fumarsäure zur Verwendung bei Wassertieren sowie den Antrag auf die Verwendung als Säureregulator zurück.

(7) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Fumarsäure die Bedingungen gemäß Artikel 5

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(Stand: 28.01.2026)

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