Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - Futtermittel |
![]() |
Durchführungsverordnung (EU) 2026/178 der Kommission vom 23. Januar 2026 zur Zulassung von Eukalyptus-Tinktur aus Eucalyptus globulus Labill. als Zusatzstoff in Futtermitteln für bestimmte Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/178 vom 26.01.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
(2) Der Stoff Eukalyptus-Tinktur aus Eucalyptus globulus Labill. wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen.
(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von Eukalyptus-Tinktur aus Eucalyptus globulus Labill. als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Der Antragsteller beantragte, dass der Zusatzstoff auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von "Aromastoffen" zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs in Tränkwasser nicht zugelassen werden.
(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2024 3 den Schluss, dass Eukalyptus-Tinktur aus Eucalyptus globulus Labill. bei kurzlebigen Tieren (zur Mast bestimmten Tieren) bis zu bestimmten, für jede Tierart genauer festgelegten Höchstkonzentrationen keinen Anlass zu Bedenken gibt. Da keine analytischen Daten über das Vorkommen mono- oder diformylierter Addukte von Acylphloroglucinolen mit Terpenen in der Tinktur und keine Toxizitätsdaten vorliegen, konnten keine Schlussfolgerungen in Bezug auf langlebige Tiere und Zuchttiere gezogen werden. Darüber hinaus kam sie zu dem Schluss, dass Eukalyptus-Tinktur aus Eucalyptus globulus Labill. bei Verwendung bis zu den für jede Tierart festgelegten Höchstkonzentrationen keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die Verbraucher gibt bzw. kein Risiko für die Umwelt darstellt. Die Behörde stellte fest, dass Eukalyptus-Tinktur aus Eucalyptus globulus Labill. als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die Blätter von Eucalyptus globulus Labill. und ihre Zubereitungen als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(6) Daraufhin zog der Antragsteller den Antrag auf Zulassung von Eukalyptus-Tinktur aus Eucalyptus globulus Labill. für alle Tierarten und -kategorien, ausgenommen Masttruthühner, Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Mastschweine, Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Mastkälber, Mastschafe und -ziegen, Mastrinder und andere Wiederkäuer für Mastzwecke, Camelidae für Mastzwecke, Mastkaninchen, Salmoniden (ausgenommen Laichfische) und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (ausgenommen Laichfische), zurück.
(7) In Anbetracht obiger Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass Eukalyptus-Tinktur aus Eucalyptus globulus
(Stand: 29.01.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion