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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2026/180 der Kommission vom 19. Januar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/1426, (EU) 2024/221, (EU) 2023/1333, (EU) 2024/1058, (EU) 2023/1342, (EU) 2024/778, (EU) 2024/2177, (EU) 2019/805, (EU) 2020/163, (EU) 2021/1431 und (EU) 2025/161 hinsichtlich des Namens des Inhabers der Zulassung für Futtermittelzusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/180 vom 22.01.2026)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Serinprotease, Endo-1,4-beta-Xylanase, Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Glucanase, Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, Endo-1,4-beta-Xylanase, 6-Phytase, Protease und Muramidase wurden mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2021/1426 2, (EU) 2024/221 3, (EU) 2023/1333 4, (EU) 2024/1058 5, (EU) 2023/1342 6, (EU) 2024/778 7, (EU) 2024/2177 8, (EU) 2019/805 9, (EU) 2020/163 10, (EU) 2021/1431 11 und (EU) 2025/161 der Kommission 12 als Futtermittelzusatzstoffe (im Folgenden "betreffende Futtermittelzusatzstoffe") für verschiedene Tierarten zugelassen.

(2) Der Inhaber der Zulassungen für die betreffenden Futtermittelzusatzstoffe, DSM Nutritional Products Ltd., hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Antrag auf Änderung des Namens des Inhabers der Zulassungen für die betreffenden Futtermittelzusatzstoffe in "Novozymes A/S" gestellt.

(3) Die vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen ist rein administrativer Art und erfordert keine Neubewertung der betreffenden Futtermittelzusatzstoffe. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag in Kenntnis gesetzt.

(4) Damit Novozymes A/S seine Rechte in Bezug auf das Inverkehrbringen wahrnehmen kann, muss der Wortlaut der betreffenden Zulassungen geändert werden.

(5) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2021/1426, (EU) 2024/221, (EU) 2023/1333, (EU) 2024/1058, (EU) 2023/1342, (EU) 2024/778, (EU) 2024/2177, (EU) 2019/805, (EU) 2020/163, (EU) 2021/1431 und (EU) 2025/161 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6) Da es nicht erforderlich ist, die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem die vorhandenen Bestände der betreffenden Futtermittelzusatzstoffe aufgebraucht werden können.

(7) Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1426

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1426 wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird der Name "DSM Nutritional Products Ltd., in der Union vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o." durch "Novozymes A/S" ersetzt.

2. In der zweiten Spalte des Anhangs wird der Name "DSM Nutritional Products Ltd., in der Union vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o." durch "Novozymes A/S" ersetzt.

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