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Regelwerk, EU 2026, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/255 der Kommission vom 30. Januar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die erforderlichen Einzelheiten für die Zulassung und Beaufsichtigung von Plattformen für Insider-Informationen sowie registrierten Meldemechanismen durch die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/255 vom 09.04.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts 1, insbesondere auf Artikel 4a Absatz 8 Buchstaben a bis g und Artikel 9a Absatz 6 Buchstaben a bis f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 sieht vor, dass Marktteilnehmer Informationen offenlegen und Meldungen von Insider-Informationen über Plattformen für Insider-Informationen (im Folgenden "IIP") übermitteln und die Daten über registrierte Meldemechanismen (im Folgenden "RRM") melden müssen. Die Kommission muss Vorschriften festlegen, die das derzeitige, von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden "Agentur") eingerichtete Registrierungsverfahren für IIP und RRM ersetzen.

(2) Da viele der in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegten Verpflichtungen sowohl für IIP als auch für RRM gelten, ist es zweckmäßig, die detaillierten Vorschriften zur Ergänzung der genannten Verordnung in einem einzigen Rechtsakt festzulegen. Dadurch werden Kohärenz und Rechtssicherheit gewährleistet und Wiederholungen vermieden.

(3) Um festzulegen, wie die IIP ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung der Insider-Informationen und zur Übermittlung von Meldungen von Insider-Informationen an die Agentur nachkommen und wie die RRM Datenaufzeichnungen an die Agentur melden müssen, wozu sie gemäß Artikel 4a Absatz 1 und Artikel 9a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 von der Agentur zugelassen sein müssen, ist es erforderlich, Vorschriften für das Zulassungsverfahren festzulegen, in denen dargelegt ist, welche Informationen der Agentur im Rahmen eines Antrags auf Zulassung als IIP oder RRM vorzulegen sind.

(4) Sowohl für IIP als auch für RRM sollten klare und umfassende Begriffsbestimmungen gelten. Angesichts des unterschiedlichen Geltungsbereichs der Meldepflichten für IIP und RRM ist es jedoch erforderlich, für jede Art von meldender Stelle unterschiedliche Definitionen des Begriffs "Kunde" anzuwenden. Dadurch werden IIP und RRM in die Lage versetzt, ihre jeweiligen Verpflichtungen gegenüber ihren jeweiligen Kunden eindeutig zu verstehen und zu erfüllen.

(5) Damit die Agentur beurteilen kann, ob die Antragsteller die Anforderungen an eine Zulassung als IIP oder RRM erfüllen, sollten sie der Agentur die für ihre Identifizierung erforderlichen Informationen vorlegen und unter anderem ihre Niederlassung in der Union nachweisen. Zudem sollten sie Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sie die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen für die Erbringung von IIP- oder RRM-Diensten erfüllen. Zum Nachweis der Einhaltung von Artikel 4a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, wonach IIP über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen müssen, um die Insider-Informationen so echtzeitnah wie technisch möglich übermitteln zu können, sollten IIP der Agentur Informationen über die Zeit bereitstellen, die die IIP benötigt, um die von ihren IIP-Kunden erhaltenen und durch ihr Datenvalidierungssystem erfolgreich validierten Informationen auf ihrer Plattform offenzulegen. Um sicherzustellen, dass die Agentur im Rahmen des Zulassungsverfahrens genaue, vollständige und zeitnahe Datenaufzeichnungen und Meldungen von Insider-Informationen erhält, die den Regulierungsstandards entsprechen, sollten die Antragsteller eine Testphase durchlaufen, um nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegten und in der vorliegenden Verordnung näher ausgeführten Berichterstattungspflichten zu erfüllen.

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(Stand: 13.04.2026)

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