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Durchführungsverordnung (EU) 2026/293 der Kommission vom 9. Februar 2026 zur Änderung der Anhänge I bis IV, VII, VIII, XI und XIII sowie zur Berichtigung von Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung oder der Aberkennung des Status "seuchenfrei" für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/293 vom 10.02.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 42 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Bestimmungen für die gemäß ihrem Artikel 5 Absatz 1 gelisteten Seuchen sowie dazu, wie diese Bestimmungen auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist außerdem vorgesehen, dass die Kommission den Status "seuchenfrei" von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte gelistete Seuchen genehmigt oder aberkennt. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist außerdem vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten obligatorische Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und optionale Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c aufstellen und dass diese Programme von der Kommission genehmigt werden.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält die Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status "seuchenfrei" für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie die Anforderungen an die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten.
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2623 der Kommission 3 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 im Hinblick auf Vorschriften für die Genehmigung und Anerkennung des Status "seuchenfrei" von Kompartimenten, in denen Landtiere gehalten werden, und enthält spezifische Vorschriften und Bedingungen für die Anerkennung des Tiergesundheitsstatus von Kompartimenten für Geflügel in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) und die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.
(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission 4 wurden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status "seuchenfrei" und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt. Insbesondere sind in ihren Anhängen die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit dem genehmigten Status "seuchenfrei" sowie mit bestehenden obligatorischen oder optionalen Tilgungsprogrammen aufgeführt. Aufgrund einer veränderten Seuchenlage in der Union in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen sollten die Anhänge I bis IV, VII, VIII, XI und XIII der genannten Durchführungsverordnung geändert werden.
(5) In Bezug auf die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, die Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis
(Stand: 12.02.2026)
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