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Regelwerk, EU 2026, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/294 der Kommission vom 9. Februar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1078 hinsichtlich der Aufnahme des Kartoffelvirus X (Nicht-EU-Isolate) in die Liste der spezifizierten Schädlinge für das Einführen von zum Anpflanzen bestimmten unbewurzelten Stecklingen von Calibrachoa spp., Petunia spp. und ihren Hybriden aus Guatemala in das Gebiet der Union

(ABl. L 2026/294 vom 10.02.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1078 der Kommission 2 wurde eine Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 3 hinsichtlich des Einführens von zum Anpflanzen bestimmten unbewurzelten Stecklingen von Calibrachoa spp., Petunia spp. und ihren Hybriden aus Guatemala in das Gebiet der Union festgelegt.

(2) Am 9. Oktober 2025 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") einen Nachtrag zu ihrem wissenschaftlichen Gutachten zur Risikobewertung von unbewurzelten Pflanzen von Petunia spp. und Calibrachoa spp. aus Guatemala 4, da neue Erkenntnisse das Auftreten des Kartoffelvirus X (Nicht-EU-Isolate) in Guatemala bestätigten. Auf dieser Grundlage nahm sie dieses Virus unter die relevanten Pflanzenschädlinge für zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Petunia spp., Calibrachoa spp. und ihre Hybriden aus Guatemala auf.

(3) Daher sollten Nicht-EU-Isolate des Kartoffelvirus X in die Begriffsbestimmung der spezifizierten Schädlinge in Artikel 1 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1078 aufgenommen werden.

(4) Aus Gründen des Pflanzenschutzes im Gebiet der Union sollten die jeweiligen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1078 über Probenahmen, molekulare Tests und Inspektionen der spezifizierten Pflanzen entsprechend geändert werden, um auch dem mit diesem Virus verbundenen Risiko Rechnung zu tragen.

(5) Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1078 entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1078

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1078 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. "spezifizierte Schädlinge"Bactericera cockerelli (Šulc.), Bemisia tabaci Genn., Chloridea virescens Fabricius, Eotetranychus lewisi (McGregor), Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix subcrinita (Lec.), Helicoverpa zea (Boddie), Liriomyza huidobrensis (Blanchard), Liriomyza sativae Blanchard, Liriomyza trifolii (Burgess), Pepper golden mosaic virus, Pepper huasteco yellow vein virus, Kartoffelvirus X (Nicht-EU-Isolate) Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Emend. Safni et al., Spodoptera ornithogalli Guenée, Squash leaf curl virus und Tomato severe leaf curl virus;";

2. Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

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