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Regelwerk, EU 2026, Bau - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 der Kommission vom 13. Februar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf das wesentliche Merkmal "Brandverhalten"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/331 vom 21.04.2026)


Ergänzende Informationen
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Liste von Dateien zur Durchf. der VO ... / zur Ergänzung der VO ... / über Brandverhaltensklassen/ -schutzvermögen

Die Europäische Kommission-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5, erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit die Hersteller hinreichend detaillierte Leistungsklassen von Produkten innerhalb der gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/3110 eingerichteten harmonisierten Zone angeben können, ist es erforderlich, Leistungsklassen festzulegen, die an die neuesten Entwicklungen von Technologie und Markt angepasst sind.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission 2 wurden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 Leistungsklassen in Bezug auf das wesentliche Merkmal "Brandverhalten" festgelegt. Diese Leistungsklassen sind jedoch im Rahmen der der Verordnung (EU) 2024/3110 nicht anwendbar. Zur Wahrung der Kontinuität des Systems empfahl die Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung daher der Kommission, die gleichen wie die in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/364 genannten Leistungsklassen festzulegen.

(3) Die Kommission sollte daher die Leistungsklassen festlegen, die für die Erklärung in Bezug auf das wesentliche Merkmal "Brandverhalten" zu verwenden sind

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Leistungsklassen in Bezug auf das wesentliche Merkmal "Brandverhalten" von Produkten werden im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Februar 2026

1) ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3110/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 15.03.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/364/oj).

3) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/305/oj).

.

Anhang


A. Symbole

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Symbole:

Für alle Klassen
ΔT Temperaturanstieg
Δm Masseverlust
tf Dauer der Entflammung
PCS Bruttobrennwert
LFS seitliche Flammenausbreitung
SMOGRA Rauchentwicklungsrate
Für alle Klassen außer Klassen im Zusammenhang mit elektrischen Kabeln
FIGRA Feuerausbreitungsrate
THR Wärmefreisetzung
TSP Rauchentwicklung insgesamt
Fs Flammenausbreitung.
Nur für Klassen im Zusammenhang mit elektrischen Kabeln
HRRsm30, kW Wärmefreisetzungsrate, gleitendes Mittel über 30 s;
SPRsm60, m2/s Rauchentwicklungsrate, gleitendes Mittel über 60 s;

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