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Beschluss (EU) 2026/341 der Kommission vom 11. August 2025 zur Gewährung einer Freistellung von Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den polnischen Kapazitätsmechanismus zugunsten der Republik Polen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5575)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/341 vom 24.02.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt 1, geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union 2, insbesondere auf Artikel 64,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Verfahren und Geltungsbereich des Beschlusses
(1) Am 4. Februar 2025 stellte die Republik Polen (im Folgenden "Polen") bei der Kommission einen Antrag auf Freistellung (im Folgenden "Freistellung") von Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/943 (im Folgenden "Elektrizitätsverordnung") gemäß Artikel 64 Absatz 2b der Elektrizitätsverordnung (im Folgenden "Antrag").
(2) Die beantragte Freistellung würde vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2028 gelten.
(3) Am 14. Februar 2025 veröffentlichte die Kommission den Antrag auf ihrer Website und forderte die Mitgliedstaaten und Interessenträger auf, bis zum 17. März 2025 Stellung zu nehmen. Ein Interessenträger reichte eine Stellungnahme ein.
(4) Polen übermittelte am 28. Februar, 26. März, 9., 17. und 25. April, 5., 7. und 15. Mai sowie 2. Juni 2025 zusätzliche Informationen.
2. Der bestehende Kapazitätsmechanismus
(5) Der Antrag betrifft den derzeit in Polen bestehenden Kapazitätsmechanismus (im Folgenden "bestehender Kapazitätsmechanismus"), der gemäß dem Beschluss der Kommission vom 7. Februar 2018 3 als staatliche Beihilfe (im Folgenden "Beihilfebeschluss") genehmigt wurde. In seinem Antrag bestätigte Polen, dass die Hauptmerkmale des bestehenden Kapazitätsmechanismus seit dem Erlass des Beihilfebeschlusses unverändert geblieben sind. Für eine detaillierte Beschreibung des bestehenden Kapazitätsmechanismus wird in dem vorliegenden Beschluss auf den Beihilfebeschluss verwiesen.
(6) Die wichtigsten Änderungen am bestehenden Kapazitätsmechanismus seit der Annahme des Beihilfebeschlusses ergeben sich aus den Anforderungen der am 4. Juli 2019 in Kraft getretenen Elektrizitätsverordnung, in der erstmals detaillierte Vorschriften für Kapazitätsmechanismen im Sekundärrecht der EU festgelegt sind.
(7) Gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b der Elektrizitätsverordnung dürfen spätestens ab dem 1. Juli 2025 für eine Erzeugungskapazität, die vor dem 4. Juli 2019 die kommerzielle Erzeugung aufgenommen hat (im Folgenden "bestehende Kraftwerke") und die Emissionen von mehr als 550 g CO2 aus fossilen Brennstoffen je kWh Elektrizität (im Folgenden "Emissionsgrenzwert") und mehr als 350 kg CO2 aus fossilen Brennstoffen im Jahresdurchschnitt je installierte Kilowatt Leistung elektrisch (kWe) ausstößt (im Folgenden "CO2-Budgetgrenzwert"), im Rahmen eines Kapazitätsmechanismus weder Zahlungen getätigt werden noch ihr gegenüber Verpflichtungen für künftige Zahlungen eingegangen werden. Dieses Verbot gilt nicht für Verpflichtungen oder Verträge, die vor dem 31. Dezember 2019 eingegangen oder geschlossen wurden.
(8) Polen hat den Emissionsgrenzwert in seine nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen, um zu verhindern, dass bestehende Kraftwerke, die den Emissionsgrenzwert überschreiten, an Auktionen teilnehmen, die nach dem 31. Dezember 2019 durchgeführt werden, und Vorschriften für die Berechnung des Emissionsgrenzwerts für jede Kapazitätsmarkteinheit festgelegt. Folglich kommen bestehende Kraftwerke, die den Emissionsgrenzwert überschreiten, seit dem 1. Juli 2025 nicht mehr für Zahlungen oder Verpflichtungen für künftige Zahlungen im Rahmen des bestehenden Kapazitätsmechanismus in Betracht, unbeschadet der vor dem 31. Dezember 2019 eingegangenen Verpflichtungen oder geschlossenen Verträge.
(Stand: 27.02.2026)
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