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Durchführungsverordnung (EU) 2026/389 der Kommission vom 23. Februar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 hinsichtlich der Festlegung eines angepassten Benchmarkwerts für Soda für das Jahr 2025
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/389 vom 26.02.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2003/87/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geändert, um sie an die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 anzupassen, in der das Ziel festgelegt wurde, die Nettoemissionen bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 55 % zu verringern. Infolgedessen wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission 4 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 der Kommission 5 geändert. Die Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sind für die Festlegung eines angepassten Benchmarkwerts für Soda für das Jahr 2025 relevant und erfordern entsprechende Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission 6.
(2) Nach der mit der Richtlinie 2003/87/EG eingeführten überarbeiteten Definition des Begriffs "Emissionen" und der sich daraus ergebenden Änderung der Systemgrenzen gemäß Anhang IV Abschnitt 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ist das intermediäre CO2 für Soda gemäß den Artikeln 1, 2 und 68 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ab dem 1. Januar 2025 zu überwachen und ab 2026 als emittiert zu melden. Zu diesem Zweck sollten für das Kalenderjahr 2025 die entsprechenden Zwischenemissionen auf der Grundlage des stöchiometrischen Emissionsfaktors von 0,415 t CO2/t Soda gemäß Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu dem für den Zeitraum 2021 bis 2024 geltenden Benchmarkwert für Soda hinzugefügt werden.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2026
2) Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 134, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/959/oj).
3) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999
(Stand: 03.03.2026)
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