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Regelwerk, EU 2026, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/401 der Kommission vom 24. Februar 2026 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2024/428, (EU) 2025/238, (EU) 2025/239, (EU) 2025/240, (EU) 2025/242, (EU) 2025/244, (EU) 2025/251, (EU) 2025/256 und (EU) 2025/257

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 992)

(ABl. L 2026/401 vom 06.03.2026)



Neufassung -Ersetzt folgende Rechtsakte

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Natura-2000-Netz ist ein wesentliches Instrument zum Schutz der biologischen Vielfalt in der Union und umfasst Gebiete, die in der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in den neun biogeografischen Regionen gemäß Artikel 1 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind.

Bei diesen biogeografischen Regionen gemäß der biogeografischen Karte, die der nach Artikel 20 der Richtlinie 92/43/EWG eingesetzte Ausschuss am 20. April 2005 gebilligt hat, handelt es sich um folgende:

  1. die alpine Region, die die Unionsgebiete der Alpen (Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Slowenien), Pyrenäen (Spanien und Frankreich), des Apennins (Italien), des nördlichen fennoskandischen Gebirges (Finnland und Schweden), der Karpaten (Polen, Rumänien und Slowakei), des Dinarischen Gebirges (Slowenien und Kroatien) und des Balkans, des Rila- und des Pirin-Gebirges, der Rhodopen und des Saschtinska-Sredna-Gora-Gebirges (Bulgarien) umfasst;
  2. die atlantische Region, die die Unionsgebiete Irlands und der Niederlande sowie Teile der Unionsgebiete Belgiens, Dänemarks, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs und Portugals umfasst;
  3. die boreale Region, die Teile der Unionsgebiete Finnlands und Schwedens und die Unionsgebiete Estlands, Lettlands und Litauens umfasst;
  4. die kontinentale Region, die das Unionsgebiet Luxemburgs und Teile der Unionsgebiete Belgiens, Bulgariens, der Tschechischen Republik, Dänemarks, Deutschlands, Frankreichs, Italiens, Österreichs, Polens, Rumäniens, Sloweniens, Kroatiens und Schwedens umfasst;
  5. die Schwarzmeerregion, die Teile des Unionsgebiets Bulgariens und Rumäniens umfasst;
  6. die makaronesische Region, die die Inselgruppen der Azoren und Madeiras (Portugal) sowie der Kanaren (Spanien) im Atlantischen Ozean umfasst;
  7. die mediterrane Region, die die Unionsgebiete Griechenlands, Zyperns gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 der Beitrittsakte von 2003 2 und Maltas sowie Teile der Unionsgebiete Spaniens, Frankreichs, Italiens, Portugals und Kroatiens umfasst;
  8. die pannonische Region, die das Unionsgebiet Ungarns und Teile der Unionsgebiete der Tschechischen Republik, Rumäniens und der Slowakei umfasst und
  9. die Steppenregion, die Teile des Unionsgebiets Rumäniens umfasst.

(2) Damit die Errichtung des Natura-2000-Netzes weiter voranschreiten kann, wird die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Rahmen periodischer Anpassungen des Netzes regelmäßig von der Kommission überarbeitet. Darüber hinaus schlagen die Mitgliedstaaten regelmäßig Aktualisierungen ihres Netzes von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung vor. Diese Aktualisierungen umfassen unter anderem die Aufnahme neuer Gebiete, die Zusammenlegung und Aufteilung bestehender Gebiete und die Berichtigung der Daten zu den einzelnen Standorten. Die Mitgliedstaaten übermitteln auch Änderungen der gebietsbezogenen Angaben, die in der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung enthalten sind.

(3) Die Listen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in den neun biogeografischen Regionen sind derzeit in den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2024/428 3, (EU) 2025/238 4, (EU) 2025/239 5, (EU) 2025/240 6, (EU) 2025/242 7, (EU) 2025/244 8, (EU) 2025/251 9, (EU) 2025/256 10 und (EU) 2025/257 11 der Kommission festgelegt.

(4) Die Kenntnisse über Existenz und Verteilung von natürlichen Lebensraumtypen und Arten entwickeln sich aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG ständig weiter. Deshalb erfolgen Bewertung und Auswahl von Gebieten auf Unionsebene auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen.

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(Stand: 09.03.2026)

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