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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/401 der Kommission vom 24. Februar 2026 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2024/428, (EU) 2025/238, (EU) 2025/239, (EU) 2025/240, (EU) 2025/242, (EU) 2025/244, (EU) 2025/251, (EU) 2025/256 und (EU) 2025/257
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 992)
(ABl. L 2026/401 vom 06.03.2026)
Neufassung -Ersetzt folgende Rechtsakte
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Natura-2000-Netz ist ein wesentliches Instrument zum Schutz der biologischen Vielfalt in der Union und umfasst Gebiete, die in der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in den neun biogeografischen Regionen gemäß Artikel 1 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind.
Bei diesen biogeografischen Regionen gemäß der biogeografischen Karte, die der nach Artikel 20 der Richtlinie 92/43/EWG eingesetzte Ausschuss am 20. April 2005 gebilligt hat, handelt es sich um folgende:
(2) Damit die Errichtung des Natura-2000-Netzes weiter voranschreiten kann, wird die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Rahmen periodischer Anpassungen des Netzes regelmäßig von der Kommission überarbeitet. Darüber hinaus schlagen die Mitgliedstaaten regelmäßig Aktualisierungen ihres Netzes von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung vor. Diese Aktualisierungen umfassen unter anderem die Aufnahme neuer Gebiete, die Zusammenlegung und Aufteilung bestehender Gebiete und die Berichtigung der Daten zu den einzelnen Standorten. Die Mitgliedstaaten übermitteln auch Änderungen der gebietsbezogenen Angaben, die in der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung enthalten sind.
(3) Die Listen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in den neun biogeografischen Regionen sind derzeit in den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2024/428 3, (EU) 2025/238 4, (EU) 2025/239 5, (EU) 2025/240 6, (EU) 2025/242 7, (EU) 2025/244 8, (EU) 2025/251 9, (EU) 2025/256 10 und (EU) 2025/257 11 der Kommission festgelegt.
(4) Die Kenntnisse über Existenz und Verteilung von natürlichen Lebensraumtypen und Arten entwickeln sich aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG ständig weiter. Deshalb erfolgen Bewertung und Auswahl von Gebieten auf Unionsebene auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen.
(Stand: 09.03.2026)
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