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Durchführungsverordnung (EU) 2026/460 der Kommission vom 26. Februar 2026 zur Verlängerung der Zulassung von Thiaminhydrochlorid und Thiaminmononitrat als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/897
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/460 vom 27.02.2026)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2015/897
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Thiaminhydrochlorid und Thiaminmononitrat wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/897 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden zwei Anträge auf Verlängerung der Zulassung von Thiaminhydrochlorid und Thiaminmononitrat sowie einer Zubereitung aus Thiaminmononitrat als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung" beantragt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. Einer der Antragsteller, der die Zulassung der Zubereitung aus Thiaminmononitrat als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten beantragt hatte, zog seinen Antrag bezüglich der Zubereitung zurück.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihren Gutachten vom 18. März 2025 3 und 4. April 2025 4 zu dem Schluss, dass die Antragsteller den Nachweis erbracht haben, dass Thiaminhydrochlorid und Thiaminmononitrat unter den derzeit genehmigten Verwendungsbedingungen für alle Tierarten sowie für die Verbraucher, die Verwender und die Umwelt weiterhin sicher sind. Des Weiteren befand die Behörde, dass Thiaminhydrochlorid und Thiaminmononitrat haut- und augenreizend sind und als Haut- und Inhalationsallergene gelten. Jegliche Exposition durch Hautkontakt und über die Atemwege wird als Risiko betrachtet. Die Behörde erklärte, dass die Anträge auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag für eine Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfassten, der sich auf die Wirksamkeit der Zusatzstoffe auswirken würde. Daher kam sie zu dem Schluss, dass eine Bewertung der Wirksamkeit der Zusatzstoffe im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht nötig sei. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich.
(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei der Bewertung der Methoden zur Analyse von Thiaminhydrochlorid und Thiaminmononitrat als Futtermittelzusatzstoffe im Rahmen der vorherigen Zulassung gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen für den vorliegenden Antrag gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 5 sind daher keine Evaluierungsberichte des Referenzlabors erforderlich.
(6) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Thiaminhydrochlorid und Thiaminmononitrat die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Daher sollte die Zulassung für diese Zusatzstoffe verlängert werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender der Zusatzstoffe zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sollten andere Unionsvorschriften über die Sicherheit von Arbeitskräften unberührt lassen.
(7) Infolge der Verlängerung der Zulassung von Thiaminhydrochlorid und Thiaminmononitrat als Futtermittelzusatzstoffe sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/897 aufgehoben werden.
(Stand: 02.03.2026)
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