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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2026/532 der Kommission vom 11. März 2026 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Monensin-Natrium (Coxidin) und zur Zulassung neuer Verwendungen dieser Zubereitung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen, Masttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht (Zulassungsinhaber: Huvepharma N.V.) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 109/2007 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 140/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/532 vom 12.03.2026)



Neufassung -Ersetzt VO'en (EG) 109/2007 und VO (EU) 140/2012

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Zwei Formen einer Zubereitung aus Monensin-Natrium (Coxidin) (im Folgenden "Zubereitung"), nämlich mit Weizenkleie bzw. mit Calciumcarbonat, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 109/2007 der Kommission 2 für zehn Jahre als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung bei Masthühnern und Truthühnern bis zum Alter von 16 Wochen zugelassen. Die Form der Zubereitung mit Calciumcarbonat wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 140/2012 der Kommission 3 auch zur Verwendung bei Junghennen zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden zwei Anträge auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Masttruthühner (beide Formen) sowie für Junghennen (Form mit Calciumcarbonat) gestellt und die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "Kokzidiostatika und Histomonostatika" beantragt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Parallel dazu wurden gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zwei Anträge auf Zulassung neuer Verwendungen der Zubereitung gestellt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(5) Die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellten Anträge betreffen die Zulassung der Zubereitung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Junghennen (Form mit Weizenkleie) und Jungtruthühner für die Zucht (beide Formen) sowie die Einordnung des Zusatzstoffs in die Kategorie "Kokzidiostatika und Histomonostatika".

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihren Stellungnahmen vom 31. Januar 2024 4 und 24. Juni 2025 5

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(Stand: 13.03.2026)

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