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Empfehlung (EU) 2026/536 der Kommission vom 10. März 2026 mit praktischen Leitlinien zu Dienstleistungen zentraler Anlaufstellen für Energieeffizienz und die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
(ABl. L 2026/536 vom 11.03.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Ergänzende Dateien zur RL (EU) 2023/1791 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 wird das Ziel der gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis spätestens 2050 im Unionsrecht verankert und eine verbindliche Verpflichtung der Union zur Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 festgelegt.
(2) Auf den Gebäudesektor entfallen rund 40 % des Energieverbrauchs in der Union und mehr als ein Drittel der energiebedingten Treibhausgasemissionen. Daher spielt die energetische Renovierung des Gebäudebestands eine grundlegende Rolle für die Verwirklichung der Klimaneutralitätsziele der Union, welche sowohl eine Verdoppelung der Renovierungsquoten (derzeit rund 1 %) als auch eine erhebliche Erhöhung des Renovierungsumfangs (d. h. Erzielung erheblicher Energieeinsparungen) erfordern, um bis 2050 einen vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen.
(3) Der Aktionsplan für erschwingliche Energie (im Folgenden "Aktionsplan") 2, der am 26. Februar 2025 im Rahmen des Deals für eine saubere Industrie 3 angenommen wurde, umfasst zentrale Maßnahmen zur Senkung der Energiekosten für Haushalte und Unternehmen und zur Schaffung einer echten Energieunion, die Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit und Dekarbonisierung fördert und sicherstellt, dass beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft niemand zurückgelassen wird. Der Aktionsplan stützt sich auf vier Säulen und acht zentrale Maßnahmen, darunter eine spezielle Maßnahme zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Erzielung von Energieeinsparungen, wobei die Rolle der Energieeffizienz als Schlüsselfaktor für erschwingliche Energie, Dekarbonisierung und industrielle Wettbewerbsfähigkeit hervorgehoben wird. Um die Energieeffizienz zu fördern, wird die Kommission Marktteilnehmer und Finanzinstitute bei der Förderung eines Binnenmarkts für Energieeffizienz unterstützen.
(4) In der Mitteilung über den REPowerEU-Plan vom Mai 2022 4, auf den der REPowerEU-Fahrplan für die Beendigung der Energieeinfuhren aus Russland 5 und der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten 6 folgten, wurde hervorgehoben, wie wichtig Energieeinsparungen, Energieeffizienz und die Renovierung des Gebäudebestands sind, um die Ziele der EU im Bereich der Energieversorgungssicherheit zu erreichen und erschwingliche und nachhaltige Energie für alle bereitzustellen. Mehr als die Hälfte des Gasverbrauchs in Europa ist für Gebäude bestimmt, was bedeutet, dass sie eine entscheidende Rolle für die Sicherheit und Unabhängigkeit der Energieversorgung Europas spielen.
(5) In der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 zur Energieeffizienz (im Folgenden "Neufassung der EED") ist das verbindliche Ziel der EU festgelegt, den Primär- und Endenergieverbrauch bis 2030 um 11,7 % zu senken. Dadurch wird das Ambitionsniveau für 2030 in Bezug auf Energieeffizienz deutlich angehoben, auch mit Blick auf die Finanzierung für Energieeffizienz und Unterstützung der Menschen bei der Energiewende.
(6) Die Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (im Folgenden "Neufassung der EPBD") enthält eine Reihe von Maßnahmen, die dazu beitragen werden, die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden strukturell zu steigern; zudem werden die Mitgliedstaaten dazu angehalten, durch zugängliche und transparente Beratungs- und Hilfsinstrumente wie zentrale Anlaufstellen einen umfassenden Rahmen zu schaffen.
(7) Umfassende Renovierungen 9, insbesondere solche, die umfassende Verbesserungen der Wärmedämmung von Gebäuden mit sich bringen, wurden trotz ihrer entscheidenden Rolle bei der Verwirklichung der Energie- und Klimaziele der Union bislang nur in begrenztem Umfang durchgeführt.
(Stand: 26.03.2026)
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