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Durchführungsverordnung (EU) 2026/553 der Kommission vom 13. März 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1755 und (EU) 2024/1054 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung einer Zubereitung aus Weizmannia faecalis DSM 32016 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Mastgeflügelarten, Jungtiere von Lege- und Zuchtgeflügelarten sowie Ziervögel (Zulassungsinhaber: Biochem Zusatzstoffe Handels- und Produktionsges. mbH)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/553 vom 16.03.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Änderung einer solchen Zulassung.
(2) Eine Zubereitung aus Weizmannia faecalis DSM 32016 war mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1755 der Kommission 2 für einen Zeitraum von 10 Jahren als Zusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln für Saug- und Absetzferkel der Familie der Suidae, Mastgeflügel und Ziervögel sowie mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1054 der Kommission 3 als Zusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln und Tränkwasser für alle Jungtiere von Lege- und Zuchtgeflügelarten und zur Verwendung in Tränkwasser für alle Mastgeflügelarten, Ziervögel sowie Saug- und Absetzferkel der Familie der Suidae zugelassen worden.
(3) Am 8. August 2024 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ein Antrag auf Änderung der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Weizmannia faecalis DSM 32016 als Zusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln und Tränkwasser für alle Mastgeflügelarten, Jungtiere von Lege- und Zuchtgeflügelarten sowie Ziervögel gestellt, um die gleichzeitige Verwendung dieser Zubereitung mit dem Kokzidiostikum Amprolium und einer Kombination aus den Kokzidiostatika Narasin und Nicarbazin, die als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, zu gestatten. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen zur Stützung des Änderungsvorschlags beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in Ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2025 4 den Schluss, dass die vorgeschlagene Änderung an den Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Weizmannia faecalis DSM 32016 nichts an den bisherigen Schlussfolgerungen betreffend der Sicherheit des Zusatzstoffs für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt ändern würde. Außerdem stellte die Behörde fest, dass die Zubereitung aus Weizmannia faecalis DSM 32016 weder hautnoch augenreizend ist, aber als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte, und dass die Exposition über die Atemwege und durch Hautkontakt als Risiko gilt. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass unter den derzeit zugelassenen Verwendungsbedingungen die Verwendung dieser Zubereitung mit dem Kokzidiostikum Amprolium und der Kombination aus den Kokzidiostatika Narasin und Nicarbazin vereinbar ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt die Behörde nicht für notwendig.
(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei einer früheren Bewertung in Bezug auf einen anderen Antrag auf Zulassung desselben Zusatzstoffs gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen, die von der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2020 5 geprüft wurden, für den vorliegenden Antrag gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 6 wurde daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors benötigt.
(6) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Weizmannia faecalis DSM 32016 nach wie vor die Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt, wenn die in den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1755 und (EU) 2024/1054
(Stand: 17.03.2026)
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