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Regelwerk, EU 2026, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/667 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 hinsichtlich der Festlegung eines Klimazwischenziels der Union für 2040

(ABl. L 2026/667 vom 18.03.2026)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Ergebnisse der ersten weltweiten Bestandsaufnahme im Rahmen des Übereinkommens von Paris 3, die Ende 2023 auf der Klimakonferenz der Vereinten Nationen abgeschlossen wurde, haben gezeigt, dass die Vertragsparteien zunehmend wirksame Klimaschutzmaßnahmen einführen, jedoch dringend zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um die Welt vollständig auf Kurs zu bringen, die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen.

(2) Mit der Annahme der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 hat die Union ein verbindliches Ziel, die gesamte Wirtschaft bis 2050 klimaneutral zu machen und so die Treibhausgasemissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null zu reduzieren, sowie das Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen, rechtlich verankert. Mit der genannten Verordnung wurde zudem ein verbindliches Zwischenziel der Union für 2030 festgelegt und die Festlegung eines unionsweiten Zwischenziels für 2040 vorgeschrieben.

(3) Unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Gutachten des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel (im Folgenden der "Beirat") und auf der Grundlage einer ausführlichen Folgenabschätzung empfahl die Kommission in ihrer Mitteilung vom 6. Februar 2024 mit dem Titel "Unsere Zukunft sichern - Europas Klimaziel für 2040 und Weg zur Klimaneutralität bis 2050 für eine nachhaltige, gerechte und wohlhabende Gesellschaft" die Zielsetzung, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2040 um 90 % gegenüber dem Stand von 1990 zu verringern.

(4) Um das Klimaziel der Union für 2040 vorzuschlagen, berücksichtigte die Kommission die folgenden Elemente: die besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der jüngsten Berichte des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel for Climate Change, IPCC) und des Beirats, die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen, einschließlich der Kosten von Untätigkeit, die Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs für alle, Kostenwirksamkeit und wirtschaftliche Effizienz, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union, insbesondere jene von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und den Wirtschaftszweigen, in denen das größte Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, die besten verfügbaren, kostenwirksamen, sicheren und skalierbaren Technologien, Energieeffizienz, einschließlich des "energy efficiency first-Prinzips", der Erschwinglichkeit von Energie und der Versorgungssicherheit für alle Mitgliedstaaten, die Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten, die Notwendigkeit, Umweltwirksamkeit und Fortschritte im Laufe der Zeit sicherzustellen, die Notwendigkeit, natürliche Senken langfristig zu erhalten, zu bewirtschaften und zu verbessern sowie die biologische Vielfalt zu schützen und wiederherzustellen, auch in der Meeresumwelt, den Investitionsbedarf sowie Investitionsmöglichkeiten, die internationalen Entwicklungen und die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und des endgültigen Ziels des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen unternommenen internationalen Anstrengungen sowie die vorhandenen Informationen über das projizierte indikative Treibhausgasbudget der Union für den Zeitraum von 2030 bis 2050.

(5) Um das Klimaziel für 2040 zu erreichen, ist es unter anderem von entscheidender Bedeutung, den vereinbarten politischen Rahmen für 2030 vollständig umzusetzen, die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der europäischen Industrie sicherzustellen und sie zu unterstützen, um sie zu verbessern und zu stärken, durch einen nachhaltigen und robusten europäischen Agrarsektor für nachhaltige Lebensmittelsysteme, die Resilienz ländlicher Gemeinschaften und Ernährungssicherheit zu sorgen, Pfade für den Übergang auf der Grundlage der besten verfügbaren kostenwirksamen, sicheren und skalierbaren Technologien zu gewährleisten und den Schwerpunkt stärker auf einen gerechten Übergang für betroffene Regionen, Sektoren und schutzbedürftige Haushalten zu legen, ohne, dass jemand zurückgelassen wird, indem beispielsweise über den eingerichteten Klima-Sozialfonds 5 Unterstützung beim Übergang zu Klimaneutralität geleistet wird. Ferner ist es von entscheidender Bedeutung, für einen fairen Wettbewerb mit internationalen Partnern zu sorgen und alle wirtschaftlichen Instrumente der Union wirksam zu nutzen, um unfaire Handelspraktiken zu verhindern und ihnen entgegenzuwirken, das Energiesystem mit einem technologieneutralen Ansatz zu dekarbonisieren, der alle CO2

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