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Regelwerk, EU 2026, Immissionsschutz - EU Bund

Mitteilung der Kommission zur Änderung der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021

C/2026/196
(ABl. C, C/2026/196 vom 05.01.2026)



1. Einführung

(1) Am 21. September 2020 nahm die Kommission die Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 1 (im Folgenden " Leitlinien") an, die für die Dauer des vierten Handelszeitraums des EU-Emissionshandelssystems (EHS), d. h. von 2021 bis 2030, gelten.

(2) Im Anschluss an die Mitteilung über den Kompass für Wettbewerbsfähigkeit 2 wurde in der Mitteilung über den Deal für eine saubere Industrie 3 dargelegt, wie weiter vorgegangen werden soll, um einen strukturellen Wandel hin zu Elektrifizierung und mehr erneuerbaren Energien in der EU zu erreichen, der letztlich für dauerhaft niedrigere Energiepreise sorgen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie wahren wird.

(3) Der anhaltende Anstieg der Strompreise seit 2020 hat allerdings bereits tiefgreifende Auswirkungen auf bestimmte energieintensive Sektoren und Teilsektoren gehabt. Die hohen Energiepreise haben in Kombination mit den gestiegenen CO2-Kosten in den am stärksten exponierten energieintensiven Sektoren und Teilsektoren in der EU das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen erhöht, d. h. das Risiko, dass Unternehmen ihre Produktionstätigkeit in andere Länder ohne oder mit geringeren Emissionsauflagen verlagern bzw. dass EU-Produkte durch CO2-intensivere Einfuhren ersetzt werden. Diese Zunahme rechtfertigt eine Anhebung der Beihilfehöchstintensität um fünf Prozentpunkte in Sektoren, die aufgrund indirekter CO2-Kosten seit 2020 bereits einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind.

(4) Die Methode zur Berechnung des Beihilfebetrags pro Anlage gemäß den Leitlinien impliziert, dass Beihilfen für indirekte CO2-Kosten entsprechend dem Preis der EU-EHS-Zertifikate steigen. Jedoch ist durch den anhaltenden Anstieg der CO2-Kosten seit der Annahme der Leitlinien das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen in denjenigen Sektoren erheblich gestiegen, die dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind und relativ hohe indirekte Emissionen verursachen, bei denen aber auf der Grundlage der im Jahr 2020 vorherrschenden Annahmen zu den CO2-Kosten nicht von einem tatsächlichen Verlagerungsrisiko ausgegangen wurde.

(5) Vor diesem Hintergrund wird die Liste der beihilfefähigen Sektoren in Anhang I der Leitlinien im Einklang mit der Methode, die den Leitlinien zugrunde liegt, erweitert, um zu berücksichtigen, dass das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in bestimmten Sektoren tatsächlich gestiegen ist. Da sich die Intensität der indirekten Emissionen in den neuen beihilfefähigen Sektoren von der Intensität der indirekten Emissionen in den seit 2020 beihilfefähigen Sektoren unterscheidet, wird für die neuen beihilfefähigen Sektoren eine Beihilfeintensität von 75 % als angemessen angesehen.

(6) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die neuen beihilfefähigen Sektoren für indirekte CO2-Kosten zu entschädigen, und zwar bereits für Kosten, die ab 2025 anfallen.

(7) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Sektoren oder Teilsektoren anzumelden, die nicht in Anhang I aufgeführt sind; dazu müssen sie solide und repräsentative Nachweise dafür vorlegen, dass diese Sektoren oder Teilsektoren auf EU-Ebene die Beihilfekriterien gemäß Randnummer 18 erfüllen, um für einen Ausgleich für indirekte CO2-Kosten in Betracht zu kommen.

(8) Die Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen (NACE 20.15) und der Eisenerzbergbau (NACE 07.10) zählen zu den Sektoren, die nach den Leitlinien für einen Ausgleich indirekter CO2-Kosten infrage kommen. Für bestimmte Produkte in diesen Sektoren, insbesondere Düngemittel auf Stickstoffbasis bzw. ihre Ausgangsmaterialien, wird auch eine Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten für indirekte Emissionen im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingerichteten CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) der EU gelten 5. In Bezug auf ihre 2025 anfallenden indirekten CO2-Kosten sind diese Sektoren nach den Leitlinien in vollem Umfang beihilfefähig. 2027 müssen für Einfuhren im Jahr 2026 jedoch erstmals CBAM-Zertifikate abgegeben werden. Daher wird die Kommission die besondere Situation im Jahr 2026 genau überwachen, um dafür zu sorgen, dass Düngemittel und der Eisenerzbergbau nach den Leitlinien

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(Stand: 14.01.2026)

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