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| Bestimmungen im Zusammenhang mit den spezifischen Bedingungen für Druckluftbremssystemen, die mit Federspeicher-Bremssystemen ausgestattet sind | Anhang 8 |
1. Begriffsbestimmung
1.1. "Federspeicher-Bremssysteme" bezeichnet Bremssysteme, bei denen die zur Bremsung erforderliche Energie von einer oder mehreren Federn geliefert wird, die als Energiespeichereinrichtung wirken.1.1.1. Die für das Spannen der Feder zum Lösen der Bremse erforderliche Energie wird vom Fahrer mittels der "Betätigungseinrichtung" (siehe Absatz 2.4 dieser Regelung) geliefert und gesteuert.
1.2. "Federspannkammer" bezeichnet den Raum, in dem die Druckveränderung, die die Federspsannung bewirkt, tatsächlich erzeugt wird.
1.3. Wird die Federspannung mithilfe einer Unterdruckanlage erzeugt, bedeutet "Druck" in diesem Anhangstets Unterdruck.
2. Allgemeines
2.1. Ein Federspeicher-Bremssystem darf nicht als Betriebsbremssystem benutzt werden. Bei Ausfall eines Teils der Übertragungseinrichtung des Betriebsbremssystems darf jedoch ein Federspeicher-Bremssystem benutzt werden, um die Restbremswirkung nach Absatz 5.2.1.4 dieser Regelung zu erreichen, falls eine Abstufung der Bremsung durch den Fahrer möglich ist. Bei Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Sattelzugmaschinen, die die Anforderungen nach Absatz 5.2.1.4.1 dieser Regelung erfüllen, darf das Federspeicher-Bremssystem nicht das einzige System zur Sicherstellung der Restbremswirkung sein. Unterdruck-Federspeicherbremssysteme dürfen nicht für Anhänger verwendet werden.
2.2. Die leichten Schwankungen der Druckgrenzwerte, die im Versorgungskreislauf der Federspannungskammern auftreten können, dürfen keine nennenswerten Schwankungen der Bremskraft zur Folge haben.
2.3. Die folgenden Vorschriften gelten für Kraftfahrzeuge mit Federspeicherbremsen:
2.3.1. Der Versorgungskreislauf der Federspannkammer muss entweder einen eigenen Energievorrat umfassen oder von mindestens zwei unabhängigen Energiespeichern versorgt werden. Die Druckluft-Versorgungsleitung des Anhängers kann von dieser Versorgungsleitung abgezweigt werden, sofern ausgeschlossen ist, dass ein Druckabfall in der Versorgungsleitung des Anhängers zu einer Betätigung der Auslöseeinrichtung der Federspeicherbremse führt.
2.3.2. Hilfsausrüstung darf nur unter der Bedingung ihre Energie aus der Versorgungsleitung für die Federspeicherzylinder beziehen, dass ihr Betrieb selbst bei einem Schaden in der Energiequelle nicht dazu führt, dass der Energievorrat für die Federspeicherzylinder unter einen Wert fällt, bei dem ein Lösen noch möglich ist.
2.3.3. In jedem Fall müssen während des Wiederauffüllens des Bremssystems von einem Druckwert Null die Federspeicherbremsen ohne Rücksicht auf die Stellung der Betätigungseinrichtung voll betätigt bleiben, bis der Druck im Betriebsbremssystem hoch genug ist, um beim beladenen Fahrzeug sicherzustellen, dass durch die Betätigung des Betriebsbremssystems zumindest die für das Hilfsbremssystem vorgeschriebene Bremswirkung erreicht wird.
2.3.4. Die Federspeicherbremsen dürfen sich, wenn sie betätigt worden sind, erst dann lösen, wenn der Druck im Betriebsbremssystem so hoch ist, dass bei dem beladenen Fahrzeug bei Betätigung der Betriebsbremse zumindest die vorgeschriebene Restbremswirkung erreicht wird.
2.4. Bei Kraftfahrzeugen muss das System so beschaffen sein, dass die Bremsen mindestens dreimal angelegt und gelöst werden können, wenn der Anfangsdruck in der Federspannkammer gleich dem bauartbedingten Höchstdruck ist. Außerdem müssen die Bremsen des abgekuppelten Anhängers mindestens dreimal gelöst werden können, wenn vor dem Abkuppeln der Druck in der Versorgungsleitung 750 kPa betragen hat. Vor der Prüfung muss jedoch die Hilfsbremse gelöst werden. Diese Bedingungen müssen erfüllt sein, wenn die Bremsen so eng wie möglich eingestellt sind. Außerdem muss es möglich sein, das Feststellbremssystem gemäß Absatz 5.2.2.10 dieser Regelung zu betätigen und zu lösen, wenn der Anhänger an das Zugfahrzeug angekuppelt ist.
2.5. Bei Kraftfahrzeugen darf der Druck in der Federspannkammer, bei dessen Überschreitung eine Betätigung der Bremsen durch die Federn einsetzt, wenn die Bremsen so eng wie möglich eingestellt sind, nicht größer sein als 80 % des Mindestwerts des normal verfügbaren Drucks.
Bei Anhängern darf der Druck in der Federspannkammer, bei dessen Überschreitung eine Betätigung der Bremsen durch die Federn einsetzt, nicht größer sein als derjenige, der sich nach vier vollen Betätigungen des Betriebsbremssystems entsprechend Anhang 7 Teil a Absatz 1.3 dieser Regelung einstellt, es sei denn, eine Verringerung des Drucks im Energiespeicher des Betriebsbremssystems führt nicht zu einer entsprechenden Verringerung des Drucks in der Federspannkammer. Der Anfangsdruck muss 700 kPa betragen.
2.6. Fällt der Druck in der Leitung, die die Federspannkammer mit Energie versorgt - mit Ausnahme der Leitungen einer Hilfslöseeinrichtung, die mit einer unter Druck stehenden Flüssigkeit arbeitet -, unter den Wert, bei dem die Bewegung der Teile der Bremsen einsetzt, muss eine optische oder akustische Warneinrichtung ausgelöst werden. Sofern diese Bedingung erfüllt ist, darf die Warneinrichtung auch das Warnsignal nach Absatz 5.2.1.29.1.1 dieser Regelung umfassen. Diese Vorschrift gilt nicht für Anhänger.
(Stand: 26.05.2026)
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