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Beschluss (EU) 2026/836 der Kommission vom 10. Februar 2026 über das Verfahren für die Einführung von Betriebsbeschränkungen am Flughafen Dublin auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 919)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(ABl. L 2026/836 vom 13.04.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 598/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG 1 (im Folgenden "Verordnung (EU) Nr. 598/2014"), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Schreiben vom 8. August 2025 (registriert unter dem Aktenzeichen Ares(2025)6514967) teilte Irland der Kommission nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 seine Absicht mit, Betriebsbeschränkungen am Flughafen Dublin einzuführen. Die vorgelegten Unterlagen enthielten unter anderem einen Verweis auf eine regulatorische Entscheidung, die von der für Fluglärm zuständigen Behörde (Aircraft Noise Competent Authority, im Folgenden "ANCA") im Anschluss an eine Studie über geplante Betriebsbeschränkungen am Flughafen Dublin erlassen wurde, sowie Verweise auf die Berichte des Inspektors, die im Nachgang zu den Beschwerden gegen die regulatorische Entscheidung der ANCa in die Entscheidung eingeflossen sind, und auf die endgültige Entscheidung des Planning Commissioners.
(2) Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen richtete die Kommission mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 (registriert unter Aktenzeichen Ares(2025)9354715) eine Reihe von Fragen an die irischen Behörden. Die Antworten der irischen Behörden gingen am 8. Dezember 2025 ein und wurden unter dem Aktenzeichen Ares(2025)10814577 registriert.
(3) Die Kommission prüfte die von Irland eingereichten Unterlagen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 598/2014, insbesondere im Hinblick auf das anwendbare Verfahren, die Ziele der Maßnahme und die Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Betriebsbeschränkungen.
(4) Durch das im Lärmaktionsplan für den Flughafen Dublin festgelegte Lärmminderungsziel sollen "die langfristigen negativen Auswirkungen des Fluglärms auf die Gesundheit und die Lebensqualität, insbesondere nachts, im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung des Flughafens Dublin begrenzt und verringert werden". Im Fokus steht hierbei in erster Linie die Anzahl der Menschen, die aufgrund von Fluglärm, insbesondere in der Nacht, unter starken Belästigungen und Schlafstörungen leiden. Zur Erreichung des Ziels muss zudem die Zahl der Menschen, die einem Fluglärm von über 55 dB Lnight bzw. 65 dB Lden ausgesetzt sind, im Vergleich zum Jahr 2019 verringert werden.
(5) Im Anschluss an ihre Bewertung stellte die ANCa fest, dass zur Erreichung des Ziels die folgenden Maßnahmen, die in ihrer am 20. Juni 2022 veröffentlichten regulatorischen Entscheidung berücksichtigt wurden, erforderlich sind:
(6) Nachdem bei der für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 eingerichteten Beschwerdestelle, der An Comisiún Pleanála (im Folgenden "ACP"), unter Berufung auf die in den Berichten des Inspektors dargelegten Gründe Rechtsbehelfe gegen die regulatorische Entscheidung der ANCa eingelegt wurden, erkennt die ACP an, dass das von der ANCa festgelegte Lärmminderungsziel durch die in der regulatorischen Entscheidung der ANCa enthaltenen Maßnahmen erreicht werden kann. Die ACP ist jedoch der Ansicht, dass durch die Messung der Lärmindizes Lnight und Lden den Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die zusätzlichen Starts und Landungen in der Nacht, die zu weiteren nächtlichen Ruhestörungen führen, nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Die ACP führt daher eine ergänzende Lärmmessgröße, LAmax" ein, um den zusätzlichen Ruhestörungen Rechnung zu tragen, und kommt zu dem Schluss, dass eine weitere Betriebsbeschränkung in Form einer jährlichen Obergrenze von 35.672 Nachtflugbewegungen erforderlich ist.
(7) In ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2025 2
(Stand: 15.04.2026)
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