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Regelwerk, EU 2026, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/855 der Kommission vom 14. April 2026 über Interoperabilitätsanforderungen und diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu den für einen Versorgerwechsel erforderlichen Daten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/855 vom 16.04.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für den grenzüberschreitenden Stromhandel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie (EU) 2019/944 stellt Marktteilnehmern Instrumente für den Zugang zu Daten und den Datenaustausch zur Verfügung, um einen reibungslosen Versorgerwechsel zu ermöglichen, und minimiert so weit wie möglich die Hindernisse für einen Versorgerwechsel, wobei zugleich sichergestellt wird, dass Verbraucher die Freiheit behalten, ihren Stromversorger zu wählen. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten einschlägige verfügbare Normen berücksichtigen, einschließlich solcher, die die Interoperabilität auf Datenmodell- und Anwendungsebene ermöglichen. Darüber hinaus wird in der Richtlinie (EU) 2019/944 die Bedeutung der Anwendung bewährter Verfahren und der Einrichtung robuster Systeme hervorgehoben, um den Datenaustausch zu straffen und die Markteffizienz zu verbessern.

(2) Um die Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, die Wirksamkeit des Datenaustauschs zu erhöhen, den Wettbewerb auf dem Stromendkundenmarkt zu fördern und die Verwaltungskosten für die Interessenträger zu senken, ist es erforderlich, Interoperabilitätsanforderungen festzulegen sowie diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu Daten und den Datenaustausch im Zusammenhang mit einem Versorgerwechsel gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/944 festzulegen.

(3) Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944, und um sicherzustellen, dass Endkunden ihr Recht auf freie Wahl ihres Versorgers in diskriminierungsfreier Weise hinsichtlich Kosten, Aufwand und Dauer gemäß Artikel 4 jener Richtlinie ausüben können, konzentriert sich die vorliegende Verordnung auf die Daten, die für einen Stromversorgerwechsel von Endkunden erforderlich sind. Wenngleich ein Versorgerwechsel auch den Wechsel eines Aggregators gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2019/944 oder eines Organisators der gemeinsamen Energienutzung gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 umfassen kann, konzentriert sich diese Verordnung auf den Wechsel des Stromversorgers.

(4) Ergänzend zu den in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 der Kommission 3 festgelegten Vorschriften über Mess- und Verbrauchsdaten schafft diese Verordnung einen harmonisierten und umfassenden Rahmen für den Zugang zu Daten und deren Austausch im Zusammenhang mit einem Versorgerwechsel und stellt sicher, dass der Datenzugang und -austausch zwischen den Strommarktteilnehmern zeitnah, einfach und sicher erfolgt. Verwaltungshindernisse sollten abgebaut und eine stärkere Einbindung der Verbraucher gefördert werden. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Versorger sollten in transparenter und nahtloser Weise Zugang zu Abrechnungspunktdaten erhalten können.

(5) Um eine nationale Anpassung zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sollte ein technologieneutrales "Referenzmodell" festgelegt werden. Das Modell sollte unionsweit geltende gemeinsame Vorschriften und Verfahren umfassen und sich dabei auf die drei oberen Ebenen der Interoperabilität konzentrieren, die in der Branchenpraxis anerkannt sind: die Geschäfts-, Funktions- und Informationsebene. Es sollte nicht an spezifische Umsetzungsdetails gebunden sein, aber so weit wie möglich die Begriffsbestimmungen und die Terminologie einschlägiger Normen und europäischer Initiativen widerspiegeln, wie etwa des Harmonisierten Modells für den Elektrizitätsmarkt 4 und des gemeinsamen Informationsmodells der Internationalen Elektrotechnischen Kommission 5. Durch die Standardisierung von Arbeitsabläufen in der gesamten Union sollte das Referenzmodell einen nahtlosen und effizienten Datenaustausch erleichtern und damit die übergeordneten Ziele Transparenz, Wettbewerb und Stärkung der Verbraucher auf dem Stromendkundenmarkt unterstützen.

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(Stand: 16.04.2026)

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