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Regelwerk, EU 2026, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/893 der Kommission vom 24. April 2026 zur Festlegung von jährlichen Grenzwerten für den Nettoabbau von Treibhausgasen durch die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2026-2029 gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/893 vom 27.04.2026)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Jahr 2025 führte die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur gemäß Artikel 38 Absatz 1a der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eine umfassende Überprüfung der von den Mitgliedstaaten für die Jahre 2016, 2017 und 2018 sowie 2021, 2022 und 2023 übermittelten Daten aus den nationalen Treibhausgasinventaren durch. Die überprüften Inventardaten bilden die Grundlage für die Berechnung der linearen Zielpfade der Mitgliedstaaten mit den jährlichen Grenzwerten.

(2) Der lineare Zielpfad für jeden Mitgliedstaat verläuft geradlinig. Der Ausgangswert im Jahr 2022 entspricht dem Durchschnittswert der überprüften jährlichen Inventardaten für die Jahre 2021, 2022 und 2023, die 2025 übermittelt wurden. Der Endwert im Jahr 2030 entspricht dem Wert, der sich ergibt, wenn der Wert der Zielvorgabe des Mitgliedstaats aus Anhang IIa Spalte C der Verordnung (EU) 2018/841 zum Durchschnittswert der überprüften jährlichen Inventardaten für die Jahre 2016, 2017 und 2018, die 2025 übermittelt wurden, addiert wird.

(3) Die jährlichen Grenzwerte für die Jahre 2026, 2027, 2028 und 2029 für jeden Mitgliedstaat sind die Werte, die sich auf dem linearen Zielpfad dieses Mitgliedstaats für jedes dieser Jahre befinden.

(4) In Bezug auf die Compliance-Kontrolle und nach der umfassenden Überprüfung der Daten aus den nationalen Treibhausgasinventaren im Jahr 2032 ist es angezeigt, den linearen Zielpfad für diejenigen Mitgliedstaaten anzupassen, die die Methode für die Berechnung ihrer Daten aus den nationalen Inventaren gemäß Artikel 14 Absatz 1a der Verordnung (EU) 2018/841 geändert haben. Für die betreffenden Mitgliedstaaten werden der Ausgangswert und der Endwert ihres linearen Zielpfads um die entsprechende methodische Anpassung korrigiert, die auf der Grundlage der 2032 vorzulegenden Daten aus dem jeweiligen Treibhausgasinventar festgelegt wird.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die jährlichen Grenzwerte für die Jahre 2026, 2027, 2028 und 2029 für jeden Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/841 gelten nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. April 2026

1) ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/841/oj.

2) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj).

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