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Durchführungsverordnung (EU) 2026/985 der Kommission vom 24. April 2026 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/985 vom 27.04.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren dieser Sendungen in Drittländer führen kann.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 2 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen, anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält unter anderem Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Gebieten, die als infizierte Zone oder als Sperrzone mit Schutz- und Überwachungszonen festgelegt wurden, nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.
(3) Darüber hinaus ist im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine infizierte Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichten.
(4) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland, Italien, Litauen und Polen geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/767 der Kommission 3 geändert.
(5) Seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 haben Deutschland, Italien, Litauen und Polen der Kommission neue Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen und hat Italien der Kommission einen neuen Ausbruch bei Hausschweinen gemeldet. Gleichzeitig haben sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten Deutschlands und die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Litauen und Lettland verbessert.
(6) Im April 2026 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im deutschen Bundesland Sachsen in einem Gebiet festgestellt, das derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nicht als Sperrzone aufgeführt ist. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, weshalb die Gebiete in Deutschland, die derzeit nicht in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet sind, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nun als Sperrzonen II gelistet werden sollten; zudem sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(7) Im April 2026 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im deutschen Bundesland Nordrhein-Westfalen in einem Gebiet festgestellt, das derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II gelistet ist, sich jedoch in unmittelbarer Nähe eines Gebiets befindet, das in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I
(Stand: 21.05.2026)
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