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Regelwerk, EU 2026, Energienutzung - EU Bund

Empfehlung (EU) 2026/1001 der Kommission vom 30. April 2026 zum Schutz schutzbedürftiger Kunden und von Energiearmut betroffener Kunden vor einer Abschaltung der Strom- und Gasversorgung und bei der Planung und Durchführung des Ausstiegs aus der Nutzung von Erdgas oder bei der Stilllegung von Erdgasverteilernetzen

(ABl. L 2026/1001 vom 08.05.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine Abschaltung der Strom- und Gasversorgung liegt vor, wenn ein Haushalt von essenziellen Energiedienstleistungen wie Strom- oder Gasversorgung abgeschnitten wird. Der Grund sind häufig nicht bezahlte Rechnungen, die auf eine Kombination von Faktoren zurückzuführen ist, die eng mit Energiearmut zusammenhängen, darunter niedrige Einkommen, hohe Energiekosten und unzureichender Zugang zu Energieeffizienzlösungen und Finanzmitteln.

(2) Der Schutz vor und das Verbot von Abschaltungen der Strom- und Gasversorgung in kritischen Zeiten wurden erstmals 2009 eingeführt und durch die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 gestärkt und durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und die Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 weiter untermauert, um sicherzustellen, dass alle Verbraucher Zugang zu essenziellen Energiedienstleistungen haben, wobei neue Bestimmungen und Verpflichtungen der Versorger in Bezug auf Verbraucherrechte und Verbraucherschutz vorgesehen wurden.

(3) Der Zugang zu Wohnraum und essenziellen Energiedienstleistungen ist eine Voraussetzung für das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, wie in den Grundsätzen 19 und 20 der europäischen Säule sozialer Rechte und im Europäischen Plan für erschwinglichen Wohnraum anerkannt 4. Ein Schutz vor Versorgungsunterbrechungen trägt daher unmittelbar zu den sozialen Zielen der Union und zur vollständigen Umsetzung dieser Grundsätze bei.

(4) Wie in der Mitteilung über den Aktionsplan für erschwingliche Energie 5 hervorgehoben wurde, schränken hohe Energiekosten eine wachsende Zahl von Europäerinnen und Europäern darin ein, ihre Energierechnungen zu bezahlen. Dazu gehören schutzbedürftige Kunden, die einen unverhältnismäßig höheren Anteil ihres Einkommens für Energie ausgeben, und viele Menschen mit mittlerem Einkommen.

(5) Diese Empfehlung bezieht sich auf "Energiearmut" im Sinne des Artikels 2 Nummer 52 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und "schutzbedürftige Kunden" im Sinne des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2019/944 und des Artikels 26 der Richtlinie (EU) 2024/1788. Die Kommission hat zwei Empfehlungen 7 zu Energiearmut veröffentlicht, die ebenfalls schutzbedürftige Kunden betreffen.

(6) Gemäß Artikel 10 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 11 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2024/1788 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Energieversorger Haushaltskunden angemessen und rechtzeitig vor dem geplanten Termin einer Abschaltung der Strom- und Gasversorgung über alternative Maßnahmen informieren. Bei diesen alternativen Maßnahmen kann es sich um Hilfsangebote zur Vermeidung einer Abschaltung, Vorauszahlungssysteme, Energieaudits, Energieberatungsdienste, alternative Zahlungspläne, Schuldnerberatung oder einen Aufschub der Abschaltung handeln, und sie dürfen Kunden, denen eine Abschaltung droht, keine Mehrkosten verursachen. Wirksame Verfahren werden in der gesamten Union bereits umgesetzt und können übernommen und ausgeweitet werden, um die schutzbedürftigsten Kunden zu schützen - die sich bei Verwendung eines Vorauszahlungszählers gezwungen sehen könnten, sich selbst vom Netz zu trennen - und einen kontinuierlichen Zugang zu Energie sicherzustellen.

(7) Die zügige Umsetzung der EU-Bestimmungen über schutzbedürftige Kunden und Energiearmut, insbesondere von Artikel 28a der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2024/1788, ist entscheidend, damit ein umfassender Ansatz zum Schutz schutzbedürftiger Haushalte vor einer Abschaltung der Strom- und Gasversorgung durch eine koordinierte und kooperative Governance auf mehreren Ebenen und mit mehreren Interessenträgern sowie der Austausch bewährter Verfahren zwischen allen betroffenen Akteuren sichergestellt ist.

(8) Für die Gestaltung wirksamer Unterstützungsmaßnahmen ist es unverzichtbar, schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Menschen genau zu ermitteln. Es braucht regelmäßige Überprüfungen und Aktualisierungen einschlägiger Daten, um zu bewerten, ob die Begünstigten weiterhin Unterstützung erhalten sollten oder ob sich ihre individuelle Situation verbessert hat, und um die gezielte Unterstützung rechtzeitig auf die Hilfsbedürftigen auszurichten.

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