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Empfehlung (EU) 2026/1009 der Kommission vom 30. April 2026 zum Risikomanagement des Versorgers
(ABl. L 2026/1009 vom 08.05.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Während der Energiepreiskrise von 2021 bis 2022 führte eine hohe Instabilität im Stromsektor bei Versorgern zu Insolvenz, was erhebliche Auswirkungen auf die Verbraucher hatte. Wenn Versorger ihre Stromportfolios nicht angemessen absichern, können durch Schwankungen der Großhandelspreise finanzielle Schwierigkeiten für sie entstehen, was zu Insolvenz und zur Übertragung von Risiken und Kosten auf Verbraucher und andere Marktteilnehmer führen kann. Um die Verbraucher vor solchen Folgen zu schützen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Versorger, die Festpreisverträge anbieten, über angemessene Absicherungsstrategien verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zugang zur Energieerzeugung, ihrer Kapitalisierung, ihrem Risiko der Volatilität auf Großhandelsebene, ihrer Größe und ihrer Marktposition stehen.
(2) Der Begriff "Absicherung" bezieht sich auf eine Einkaufsstrategie oder Finanzstrategie, mit der das Risiko nachteiliger Preisschwankungen auf den Energiemärkten abgemildert werden soll. Durch wirksame Absicherungen können die Versorger die Beschaffungskosten stabilisieren, sich vor Schwankungen auf dem Großhandelsmarkt schützen und den Verbrauchern stabile und vorhersehbare Endkundenpreise bieten. Für Versorger mit umfangreichen Festpreis-Vertragsportfolios ist es äußerst wichtig, sich während der gesamten Vertragslaufzeit gegen Preisänderungen abzusichern, wobei Schwankungen des Verbrauchsmusters zu berücksichtigen sind.
(3) Während Absicherungen zu höheren Kosten führen können, ist die Sicherheit, die sie bieten, deutlich vorteilhafter, da Ausfälle innerhalb des Sektors die Kosten für die Verbraucher erhöhen können, indem sie Vorauszahlungen der Verbraucher gefährden und möglicherweise zu kostspieligeren Alternativen führen. Die Versorger sollten daher nachweisen, dass ihre Strategien auf ihre Geschäftsmodelle ausgerichtet sind und keine unangemessenen Risiken - insbesondere aufgrund unangemessener Absicherungsmaßnahmen - für die Verbraucher darstellen. Es wird erwartet, dass der Wettbewerb auf dem Markt Anreize für eine Kostenoptimierung schafft und somit zu einer Senkung der Kosten für die Verbraucher führt. Daher ist es entscheidend, dass ein robuster Wettbewerb zwischen den Endkundenversorgern erhalten bleibt, um mögliche Anstiege der Versorgerkosten abzumildern.
(4) Während die grundsätzliche Verantwortung für die Festlegung und den Nachweis der Eignung ihrer Absicherungsstrategie beim Versorger liegt, sind die nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 18a der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 in der durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geänderten Fassung befugt und verpflichtet, diese Verantwortung gegenüber den Versorgern durchzusetzen.
(5) Eine wirksame Maßnahme zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und des Liquiditätsmanagements von Energieversorgern sind Stresstests, bei denen es sich in diesem Zusammenhang um eine Simulation handelt, bei der die Auswirkungen vorab festgelegter Risikofaktoren bewertet werden. Die Durchführung von Stresstests kann dazu beitragen, die finanzielle Widerstandsfähigkeit eines Versorgers zu bewerten. Es liegt im Ermessen der nationalen Regulierungsbehörden, die Einbeziehung und Struktur solcher Stresstests festzulegen.
(6) Die finanziellen Risiken, vor die sich Energieversorger gestellt sehen, können eng mit der komplexen Dynamik zwischen den physischen Märkten und den Finanzmärkten, insbesondere den Derivatemärkten, verknüpft sein. Eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Energieregulierungsbehörden, Aufsichtsbehörden und Finanzmarktbehörden kann dazu beitragen, sektorübergreifende Schwachstellen zu ermitteln, insbesondere im Zusammenhang mit Einschussanforderungen, Anforderungen an Sicherheiten und Liquiditätsanforderungen beim Handel mit Energiederivaten.
(7) Für Energiegemeinschaften ist es nach wie vor schwierig, sich mit Absicherungsprodukten auf zentralisierten Märkten zu befassen. Diese Situation verstärkt ihre Anfälligkeit für Marktschwankungen und wird durch Diskussionen auf nationaler Ebene über die Auferlegung von Absicherungsanforderungen für Versorger verschärft, wodurch sich die Marktrisiken für Versorger, bei denen es sich um eine Energiegemeinschaft handelt, erhöhen könnten, ohne dass ihre besonderen Umstände berücksichtigt werden.
(8) Während die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Artikel 18a der Richtlinie (EU) 2019/944 über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, sollte diese Empfehlung Leitlinien für die Durchsetzung des Versorgerrisikomanagements enthalten, um die Verbraucher vor Versorgerrisiken und Energiepreisschocks zu schützen
- hat folgende Empfehlung abgegeben:
Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Umsetzung
1. Bei der Umsetzung von Artikel 18a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 sollten die Mitgliedstaaten eine unabhängige nationale Regulierungsbehörde für die Durchsetzung benennen.
(Stand: 18.05.2026)
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