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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1012 der Kommission vom 7. Mai 2026 zur Zulassung von L-Cystein, L-Cysteinhydrochloridmonohydrat und L-Cysteinhydrochlorid als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1012 vom 08.05.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von L-Cystein, L-Cysteinhydrochloridmonohydrat und L-Cysteinhydrochlorid gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Antragsgegenstand ist die Zulassung von L-Cystein, L-Cysteinhydrochloridmonohydrat und L-Cysteinhydrochlorid; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" bzw. in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt. Der Antragsteller beantragte, dass die Zusatzstoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von Aromastoffen zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Da diese Zusatzstoffe der Funktionsgruppe "Aromastoffe" zugeordnet wurden, sollten sie daher nicht zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Der Antragsteller zog später den Antrag auf Zulassung von L-Cystein, L-Cysteinhydrochloridmonohydrat und L-Cysteinhydrochlorid in der Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" zurück.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 17. September 2025 2 den Schluss, dass L-Cystein, L-Cysteinhydrochloridmonohydrat und L-Cysteinhydrochlorid unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für alle Tierarten sowie für die Verbraucher und die Umwelt sicher sind. Überdies kam die Behörde zu dem Schluss, dass L-Cystein weder als haut- oder augenreizend noch als Hautallergen einzustufen ist. Die Stoffe L-Cystein, L-Cysteinhydrochloridmonohydrat und L-Cysteinhydrochlorid sind als ätzend für die Augen und die Atemwege einzustufen; zu ihrem Hautreizungspotenzial konnte dagegen keine Schlussfolgerung gezogen werden. Die Behörde folgerte außerdem, dass L-Cystein, L-Cysteinhydrochlorid und L-Cysteinhydrochloridmonohydrat in Lebensmitteln als Aromastoffe verwendet werden und daher davon auszugehen ist, dass sie in Futtermitteln eine ähnliche Funktion erfüllen können, sodass kein weiterer Wirksamkeitsnachweis erforderlich ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt die Behörde nicht für notwendig. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass L-Cystein, L-Cysteinhydrochloridmonohydrat und L-Cysteinhydrochlorid die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Folglich sollte die Verwendung dieser Stoffe bei allen Tierarten zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender der Zusatzstoffe zu vermeiden.
(6) Nach Auffassung der Kommission ist es nicht erforderlich, aus Sicherheitsgründen Höchstgehalte für L-Cystein, L-Cysteinhydrochloridmonohydrat und L-Cysteinhydrochlorid festzulegen. Um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen, sollte auf dem Etikett der Zusatzstoffe der empfohlene Höchstgehalt angegeben werden. Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sollten auf dem Etikett der betreffenden Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Die im Anhang
(Stand: 12.05.2026)
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