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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1016 der Kommission vom 7. Mai 2026 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, hergestellt mit Talaromyces versatilis IMI 378536 und Talaromyces versatilis DSM 26702, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen, Legehennen, Masttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht sowie Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke, zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, hergestellt mit Talaromyces versatilis IMI 378536 und Talaromyces versatilis DSM 26702, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Junghühner für die Zucht, Zuchthühner, Zuchttruthühner, Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Zucht sowie Lege- und Zuchtgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Adisseo France S.A.S.) sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/661, (EU) 2015/2304 und (EU) 2017/210
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1016 vom 08.05.2026)
Neufassung -Ersetzt VO'en (EU) 2015/661, (EU) 2015/2304 und (EU) 2017/210
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Eine Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, hergestellt mit Talaromyces versatilis IMI 378536 und Talaromyces versatilis DSM 26702, wurde für einen Zeitraum von 10 Jahren mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/661 der Kommission 2 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen sowie Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2304 der Kommission 3 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mast- und Zuchttruthühner und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/210 der Kommission 4 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen zugelassen.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung für die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, hergestellt mit Talaromyces versatilis IMI 378536 und Talaromyces versatilis DSM 26702, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen, Legehennen, Masttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht sowie Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" beantragt. Dieser Antrag betraf gemäß Artikel 7
(Stand: 12.05.2026)
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