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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1018 der Kommission vom 7. Mai 2026 zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae NBRC 0203 und Lacticaseibacillus rhamnosus NBRC 3425 als Zusatzstoff in Futtermittel für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1018 vom 08.05.2026)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae NBRC 0203 und Lacticaseibacillus rhamnosus NBRC 3425 gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae NBRC 0203 und Lacticaseibacillus rhamnosus NBRC 3425 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" beantragt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihrem Gutachten vom 18. September 2025 2 zu dem Schluss, dass die Zubereitung, bestehend aus Saccharomyces cerevisiae NBRC 0203 und Lacticaseibacillus rhamnosus NBRC 3425, für alle Tierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Hinsichtlich der Anwendersicherheit kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Zubereitung als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte und dass jegliche Exposition durch Hautkontakt oder über die Atemwege als Risiko anzusehen ist. Die Behörde konnte jedoch keine Schlussfolgerung zu ihrem Augenreizungspotenzial ziehen. Darüber hinaus kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Zugabe der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae NBRC 0203 in einer Mindestmenge von 4 × 102 KBE/kg und von Lacticaseibacillus rhamnosus NBRC 3425 in einer Mindestmenge von 3,2 × 106 KBE/kg frischen Pflanzenmaterials die Erzeugung von Silage aus leicht und mäßig schwer zu silierendem frischem Pflanzenmaterial verbessern kann. Außerdem prüfte die Behörde den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hatte.

(5) In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae NBRC 0203 und Lacticaseibacillus rhamnosus NBRC 3425 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung für alle Tierarten zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Genehmigung

Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2026

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

2) EFSa Journal, 2025;23(10):e9698. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9698.

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Anhang


Kennnummer des Zusatzstoffs

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